Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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mens nicht mehr nötig. Der bisherige Artikel 31 Absatz 1 kann daher aufgehoben werden. Absatz 2 ist bereits im Rahmen der Revision 6a aufgehoben worden33.
Art. 38 Abs. 1 und 1bis (neu)
Abs. 1: Die Höhe der Kinderrenten für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern soll an die tatsächlichen prozentualen Zusatzkosten, welche ein Kind gemäss den gebräuchlichen Aequivalenzskalen verursacht, angepasst werden (vgl. Ziff. 1.3.3). Absatz 1 regelt daher, dass die Kinderrente neu 30 Prozent der Invalidenrente entspricht.
Abs. 1bis: Bei einer Anpassung der Kinderrente muss auch der Anspruch, falls beide Elternteile je einen Anspruch auf eine Kinderrente haben (Doppelanspruch), angepasst werden. Wie heute wird die Summe der beiden Kinderrenten auf das Anderthalbfache einer Kinderrente gekürzt, beträgt also maximal 45 Prozent (vgl. die geltende Regelung in Absatz 1). Da sich der Maximalanspruch neu nicht mehr nach der maximalen Invalidenrente sondern vielmehr nach der tatsächlichen unplafonierten Invalidenrente richtet, sieht in der Folge der neue Absatz 1bis vor, dass in den Fällen eines Doppelanspruchs für beide Elternteile je Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe von 22,5 Prozent der jeweiligen Invalidenrente vor der Plafonierung nach Artikel 35 AHVG besteht. Die beiden Kinderrenten betragen im Maximum 1'062 Franken (heute 1'368 Franken).
Der bisherige Verweis auf Artikel 35 AHVG kann sodann weggelassen werden, da alle notwendigen Faktoren für die Kürzung in Absatz 1 und 1bis enthalten sind. Ausserdem bestimmt bereits Artikel 38 Absatz 2, dass die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente gelten.
Nicht betroffen von diesen Anpassungen sind Kinderrenten, die mit einer Waisenrente zusammentreffen.
Art. 38bis Abs. 3
Die Delegationsnorm in Absatz 3 hätte aufgrund der Änderungen des Rentensystems und dem Wegfall der Viertels-, halben und Dreiviertelsrenten redaktionell angepasst werden müssen.
Die Delegationsnorm enthält nun aber keine eigentliche Rechtsetzungsbefugnis sondern lediglich einen Auftrag zur Konkretisierung von Artikel 38 Absatz 1 für gewisse Spezialfälle. Aus diesem Grund ist die Bestimmung eigentlich überflüssig. Kommt hinzu, dass diese Fälle heute in der IVV (vgl. etwa Artikel 33bis IVV) bereits geregelt sind und nun lediglich an das neue Rentenmodell gemäss Artikel 28b angepasst werden müssen. Hierfür ist die bisherige Delegationsnorm nicht notwendig, weshalb sie ersatzlos gestrichen werden.
Art. 42 Abs. 4 und 4bis (neu)
Abs. 4: Der zweite Satz wurde gestrichen, da der Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung im neu eingeführten Absatz 4bis geregelt wird.
Abs. 4bis: Der Verweis in Artikel 29 Absatz 1 des geltenden Rechts ist nicht korrekt. Die Karenzfrist von einem Jahr für den Beginn des Rentenanspruch ist seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b geregelt und nicht in Artikel 29 Absatz 1. Ausserdem bezieht er sich ausschliesslich auf volljährige Ver-
33 BBl 2010 1941