Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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sicherte, obwohl auch Minderjährige eine Hilflosenentschädigung erhalten können. Aus Gründen der Klarheit soll der Verweis deshalb durch eine materiellrechtliche Bestimmung ersetzt werden. Die Bestimmungen zur Karenzfrist für die Entstehung des Rentenanspruchs gelten sinngemäss: Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung beginnt nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit, in welcher die versicherte Person ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades aufgewiesen hat. Gemäss Artikel 42bis Absatz 3 entsteht bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht. Auf diese Versichertengruppe ist die Karenzfirst nicht anwendbar und die Hilflosenentschädigung kann ab Geburt ausbezahlt werden.
Art. 51
In Zukunft soll die Vergütung für Reisekosten im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen differenzierter geregelt werden als bis anhin. Die Vergütung der Reisekosten wird neu jeweils bei den einzelnen Massnahmen geregelt, weshalb der bisherige Art. 51 gestrichen werden kann.
Art. 54a (neu) Regionale ärztliche Dienste
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) wurden mit der 4. IV-Revision eingeführt. Gegenwärtig werden sie in Artikel 59 gemeinsam mit den Bestimmungen zur Organisation und zum Verfahren der IV-Stellen behandelt. Die Ergebnisse der IV-Stellen (Reduktion Neurenten) der letzten Jahre illustrieren eindrücklich die zentrale Bedeutung der medizinischen Abklärungen durch die RAD für die IV-Stellen bzw. das IV-Verfahren. Die Einbettung dieser Aufgaben in den eigentlichen « Sammelartikel » 59 wird dieser Bedeutung nicht gerecht. Mit der vorliegenden Revision werden die bestehenden Aufgaben der RAD noch erweitert. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Funktion der RAD klarer zu umschreiben und ihnen einen eigenen Artikel zu widmen. Dies ist auch deswegen angebracht, weil IV-spezifische medizinische Abklärung mit den Neuerungen der 6. IV-Revision, 2. Massnahmenpaket, erheblich an Bedeutung gewinnt. Mit Blick auf die Relevanz der medizinischen Abklärung für die IV-Stellen, erfolgt die Umschreibung der Funktion der RAD im direkten Anschluss an den Artikel über die IV-Stellen.
Abs. 1 nimmt den geltenden Artikel 59 Absatz 2 auf. Er erfährt keine materielle Änderung.
Abs. 2: Aufgabe der RAD ist es, die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Bst. a), die (medizinische) Zumutbarkeit der Eingliederungsmassnahmen (Bst. b) sowie die medizinischen Aspekte der Eingliederungsfähigkeit vor, während und nach der Durchführung von Frühinterventionsmassnahmen und Eingliederungsmassnahmen (Bst. c) festzulegen. Kraft des geltenden Gesetzes gehören die Aufgaben in den Buchstaben a und b bereits heute in die Zuständigkeit der RAD. Neu ist hingegen die im neuen Buchstaben c festgehaltene Aufgabe. Sobald die versicherte Person im IV-Prozess erfasst ist, muss die Versicherung, d. h. der RAD, feststellen können, welche Umstände medizinisch gesehen die Eingliederungsfähigkeit nach Artikel 7cter beeinträchtigen können. Zu diesem Zweck holen die RAD Stellungnahmen bei verschiedenen Spezialisten ein. Massgebend ist allerdings die abschliessende Beurteilung des RAD. D. h. allfällige ärztliche Zeugnisse, die der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin während der Durchführung von Frühinterventions- oder Eingliederungsmassnahmen ausgestellt hat, werden nur