Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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berücksichtigt, wenn der RAD diese bestätigt. Dies gilt nicht bei harmlosen Erkrankungen, z. B. bei einer Grippe; in diesen Fällen sind die ärztlichen Zeugnisse des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin selbstverständlich weiterhin gültig.
Abs. 3: Die 5. IV-Revision übertrug den RAD die Aufgabe, die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu bestimmen. Vorliegende Änderung sieht vor, dass künftig die IV-Stellen den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestimmen (z. B. den Anspruch auf eine IV-Rente). Dazu stützen sie sich ausschliesslich auf die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person durch den RAD. Die RAD ihrerseits nehmen eine Gesamtbeurteilung vor, die alle im Rahmen der Abklärung zusammengetragenen medizinischen Akten einschliesst.
Abs. 4 nimmt den letzten Satz des geltenden Artikel 59 Absatz 2bis auf.
Art. 57 Abs. 1, Bst. d und i (neu)
Bst. d : Mit diesem Buchstaben wird der Grundsatz der Beratung und Begleitung der versicherten Personen und der Arbeitgeber eingeführt. Diese Aufgabe wird analog zur Berufsberatung und zur Arbeitsvermittlung von den IV-Stellen wahrgenommen. Der bisherige Buchstabe d übertrug den IV-Stellen auch die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit. Die vorliegende Revision führt dazu einen spezifischen Artikel ein (Art. 7cquater Abs. 1), der ausdrücklich vorsieht, dass die IV-Stellen für die Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit zuständig sind. Deshalb muss die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d nicht mehr aufgeführt werden.
Bst. i : Eine weitere Aufgabe der IV-Stellen ist die Beratung der zur Meldung berechtigten Personen und Stellen gemäss Artikel 3b in Fragen der Invalidenversicherung, insbesondere der Eingliederung. Ein Beratungsthema kann zum Beispiel sein, wie sie sich bei Arbeitsunfähigkeit einer erwerbstätigen Person verhalten sollen. Die Liste der Aufgaben der IV-Stellen muss folglich in diesem Sinne ergänzt werden.
Art. 57a Abs. 1bis und 3 (neu)
Abs. 1bis: Wie die Frage der Möglichkeit der vorsorglichen Leistungseinstellung (vgl. hierzu die Erläuterungen zu Art. 52a ATSG) wird auch die Frage, ob der vorsorglichen Leistungseinstellung ein Vorbescheidverfahren voranzugehen hat bzw. inwiefern das rechtliche Gehör zu gewähren ist, von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. So entschieden einige kantonale Gerichte mit Verweis auf die betroffenen Interessen der IV und die zeitliche Dringlichkeit, dass bei einer vorsorglichen Leistungseinstellung kein Vorbescheid nötig sei. Andere Gerichte verweisen jedoch auch auf die zwingende Natur des rechtlichen Gehörs bzw. des Vorbescheids, lassen jedoch dann teilweise zu, dass in solchen Fällen die normalerweise 30-tägige Frist für einen Einwand zum Vorbescheid massiv gekürzt wird.
Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und der wichtigen betroffenen Interessen des Versicherungsträgers ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer Verfügung über eine vorsorgliche Leistungseinstellung nicht sinnvoll. Aus diesem Grund wird Artikel 42 ATSG entsprechend angepasst (vgl. Erläuterungen zu Art. 42 ATSG). Soll das rechtliche Gehör daher erst nachträglich gewährt werden, so hat einer Verfügung über eine vorsorgliche Leistungseinstellung auch kein Vorbescheid voranzugehen.