Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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Abs. 3: Mit der Einführung der Massnahmen zur Verfahrensstraffung per 1. Juli 2006 wurde in der IV der Vorbescheid wieder eingeführt und in diesem Zusammenhang wurde die Frist (30 Tage) für die Einwanderhebung gegen den Vorbescheid in Art. 73ter Abs. 1 IVV34 geregelt. Da sich die Lehre uneins ist, und auch noch keine bundesgerichtliche Rechtssprechung zu diesem Thema existiert, ob es sich bei dieser auf Verordnungsstufe geregelten Frist nun um eine gesetzliche, nicht verlängerbare, oder um eine richterliche, verlängerbare Frist handelt, drängt es sich aus Gründen der Rechtsicherheit auf, die Frist neu in Art. 57a Abs. 3 IVG aufzunehmen und sie somit klar als gesetzliche Frist zu definieren.

Zum einen wurde das Vorbescheidsverfahren im Zuge der Verfahrensstraffung eingeführt. Würde die Frist weiterhin in der IVV geregelt bleiben und das Bundesgericht zum Schluss kommen, dass es sich dabei um eine richterliche Frist handelt, würde dies dem Sinn und Zweck der Verfahrensstraffung zuwider laufen und unter Umständen zu einer ungewollten Verlängerung des Verfahrens führen. Zum anderen sind an die Vorbringung von Einwänden gegen den Vorbescheid keine grossen formellen Anforderungen gestellt (diese kann z.B. auch mündlich erfolgen). Eine absolute Frist von 30 Tagen erscheint auch im Lichte des Rechtsschutzes der Versicherten unbedenklich, haben diese doch die Möglichkeit nach Erhalt der Verfügung, ebenfalls in einer gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde gegen diese zu führen.

Systematisch ist die Frist in Art. 57a Abs. 3 IVG aufzunehmen, da die Frist auch für die in Abs. 2 genannten Parteien zu gelten hat.

Art. 59, Sachüberschrift (neu), Abs. 2 und 2bisOrganisation und Verfahren

Dieser Artikel erfährt keine materielle Änderung. Da die RAD neu in einem eigenen Artikel behandelt werden, wurden die Absätze 2 und 2bis aufgehoben. Der Artikel erhält folglich eine neue, dem veränderten Inhalt angepasste Sachüberschrift.

Art. 60 Abs. 1 Bst. b und c

Bst. b: Mit der Inkraftsetzung der 5. IV-Revision wird der Einarbeitungszuschuss auf Gesetzesstufe gereglt, nämlich in Artikel 18a IVG. Seit seiner Einführung im Jahr 2008 war die Berechnung der Höhe des Einarbeitungszuschusses Sache der IV-Stelle, und nicht Aufgabe der Ausgleichskasse (s. Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung). Mit der Streichung dieser Aufgabe soll der Gesetzestext im Sinne einer Korrektur an die heutige Praxis angepasst werden.

Bst. c: Gleichzeitig mit der Einführung des Einarbeitungszuschusses im Jahr 2008 waren die Ausgleichskassen mit dessen Auszahlung beauftragt worden. Vorgenommen wird die Auszahlung jeweils von der Ausgleichskasse des Arbeitgebers, welcher die versicherte Person angestellt hat. Für die IV-Stellen führt dies dazu, dass sie mit einer der schweizweit ca. 70 Ausgleichskassen zusammenarbeiten muss. Dies erhöht erfahrungsgemäss das Risiko, dass es hier zu Fehlern kommt. Diese Praxis ist kompliziert und erzeugt Änderungsbedarf. Deshalb soll künftig neu die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die Auszahlung des Einarbeitungszuschuss übernehmen. Die ZAS ist bereits heute zuständig für die Auszahlung der Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG35).

34 SR 831.201

35 BBl 2010 1941