Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten

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haushalt resultiert dadurch eine Entlastung in der Höhe des wegfallenden Nettofinanzierungsbedarfs von 6,1 Millionen pro Jahr. Die Aufhebung des Nationalgestüts per Ende 2011 lässt sich dadurch rechtfertigen, dass es sich bei dessen Betrieb nicht um eine Kernaufgabe des Bundes handelt. Sie wird zur Folge haben, dass sich der Bund aus Forschungs- und Ausbildungsaktivitäten im Bereich der landwirtschaftlichen Pferdehaltung sowie dem Tierschutz zurückziehen wird. Die Hengsthaltung wird damit zu einer privaten Angelegenheit der Branche. Auf die Aufhebung von Artikel 147 im LwG soll im Rahmen des KOP 11/13 aufgrund der «Kann-Formulierung» verzichtet werden. Der Bundesrat beabsichtigt jedoch, eine Gesetzesrevision im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Agrarpolitik zu beantragen. Das EVD wurde vom Bundesrat beauftragt, im Hinblick auf die Botschaftserstellung zum KOP 11/13 ein konkretes Umsetzungskonzept zur Aufhebung des Nationalgestüts auszuarbeiten.