Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten

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Absatzförderung

Gestützt auf Artikel 12 des LwG leistet der Bund subsidiäre Finanzhilfen an Kommunikationsmassnahmen zur Förderung des Absatzes schweizerischer Agrarprodukte im In- und Ausland. Mit dem KOP 11/13 soll das Bundesengagement in der Absatzförderung allmählich um bis zu knapp 30 Prozent auf jährlich neu rund 40 Millionen reduziert werden. Die heutige Massnahmenpalette dürfte dadurch eingeschränkt werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die wegfallenden Bundesmittel seitens der Branche vollständig aufgefangen werden. Hauptsächlich betroffen werden Absatzförderungsmassnahmen für Schweizer Käse im Ausland sein.

Beihilfen Viehwirtschaft

Zur Stützung der Fleisch- und Eierpreise beteiligt sich der Bund an der Finanzierung saisonaler Marktentlastungsmassnahmen. Daneben unterstützt der Bund auch die Verwertung inländischer Schafwolle. Die Inlandbeihilfen für Schlachtvieh und Fleisch sollen allmählich um bis zu 3 Millionen (2013) zurückgenommen werden. Diese Reduktion der Bundesmittel wird die Möglichkeiten reduzieren, die Auswirkungen von Angebotsspitzen beim Fleisch aufgrund natürlicher Gegebenheiten (Kalbfleisch im Frühjahr, Alpabfahrt im Spätherbst) abzudämpfen. Auf Beihilfen zugunsten der Inlandeierproduktion wie auch auf Beiträge an die Verwertung inländischer Schafwolle soll ab 2011 respektive ab 2013 gänzlich verzichtet werden. Mit dem Verzicht dieser Stützungsinstrumente werden die Möglichkeiten wegfallen, saisonale Überangebote an Inlandeiern nach Ostern abzufedern und die Verarbeitung von Schafwolle im Inland staatlich zu unterstützen. Der Abbau dieser verzerrenden Markteingriffe des Bundes ist mit Blick auf die verstärkte Marktausrichtung der Landwirtschaft gerechtfertigt. Auf eine Anpassung der entsprechenden Artikel im Landwirtschaftsgesetz (Art. 50, 51bis, 52 LwG) soll im Rahmen des KOP 11/13 aufgrund der «Kann-Formulierungen» in den Subventionsartikeln im LwG verzichtet werden. Der Bundesrat beabsichtigt jedoch, eine Gesetzesrevision im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Agrarpolitik zu beantragen.

Aufteilung der Kürzungen bei den Beihilfen Viehwirtschaft (in Mio.)

FP 2011 FP 2012 FP 2013

708/A2310.0147 Beihilfen Viehwirtschaft 3,5 4,5 5,8 davon

Beihilfen Schlachtvieh und Fleisch 1,0 2,0 3,0 Beihilfen Inlandeier 2,0 2,0 2,0 Verwertungsbeiträge Schafwolle 0,5 0,5 0,8

Allgemeine Direktzahlungen

Basierend auf den Artikeln 70  75 des LwG richtet der Bund Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben allgemeine Direktzahlungen aus. Mit diesen werden gemeinwirtschaftliche Leistungen der Landwirtschaft abgegolten (Versorgungssicherheit, Kulturlandschaftspflege, Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen, dezentrale Besiedlung). Mit einem Anteil von rund 62 Prozent an den Gesamtausgaben des BLW stellen die allgemeinen Direkt-