Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten

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2.2.23 Personal

Heutiger Zustand

Die Personalausgaben sind gemessen an den Gesamtausgaben des Bundes in den vergangenen Jahren stetig zurückgegangen oder zumindest stabil geblieben. In der Rechnung 2009 sind sie erstmals seit 2003 wieder stärker gewachsen als die Gesamtausgaben. Das Wachstum ist zum einen auf Lohnmassnahmen (Teuerungsausgleich und Reallohnerhöhungen), zum anderen aber auch auf die Zunahme der Personalbestände zurückzuführen. Die Lohnmassnahmen hatten sich aufgrund eines detaillierten Lohnvergleichs und periodischer Lohnumfragen aufgedrängt. Mit ihnen konnte der Bundesrat schon lange bekannte Schwächen in der Entlöhnungsstruktur beheben.

Im Finanzplan vom 19.08.2009 eingestellte Mittel (in Mio.)

FP 2011 FP 2012 FP 2013

Personalaufwand ganze Bundesverwaltung 5 027 5 072 5 146

Massnahmen

Teuerungsausgleich: Die im Finanzplan 2011 vorgesehenen Mittel für einen Teuerungsausgleich werden um 1,0 Prozent gekürzt. Dadurch kann ab 2011 eine dauerhafte Einsparung von 45 Millionen pro Jahr realisiert werden.

Stellenbestand: Der Stellenbestand ist flächendeckend um zwei Prozent zu reduzieren. 2011 und 2012 beschränkt sich der Abbau auf rund ein Prozent, bis 2013 ist das zweite Prozent abzubauen.

Übriger Personalaufwand: Beim übrigen Personalaufwand wird die Einsparung in den zentral beim EPA eingestellten Krediten vorgenommen.

Entlastung gegenüber dem Finanzplan vom 19.08.2009 (in Mio.)

FP 2011 FP 2012 FP 2013

Reduktion Teuerungsausgleich (1 %) 45,0 45,0 45,0 Reduktion Stellenbestand (1 bzw. 2 %) 28,1 27,9 62,6 Reduktion des übrigen Personalaufwands 10,0 10,0 10,0

Total 83,1 82,9 117,6

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 20112013, Ziffer 1: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197451 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 23.

51 SR 611.010