Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
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2.2.22 Verschiedene Massnahmen im EVD
Heutiger Zustand
Der Bund unterstützt auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 2003 (SR 842) den gemeinnützigen Wohnungsbau durch Einlagen in einen Fond-de-Roulement, der von den Dachorganisationen der gemeinnützigen Bauträger treuhänderisch verwaltet wird. Aus dem Fonds werden zinsgünstige Darlehen für Neubau- und Erneuerungsprojekte gemeinnütziger Bauträger gewährt.
Für die Förderung der betriebs- und branchenübergreifenden Angebotsgestaltung und Koordination im Bereich des Tourismus gewährt der Bund gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 4. Oktober 1976 dem Schweizer Tourismus-Verband einen Jahresbeitrag.
Im Finanzplan vom 19.08.2009 eingestellte Mittel (in Mio.)
FP 2011 FP 2012 FP 2013
725/A4200.0102 Förderung von gemeinnützigen
Bauträgern 30 3030
704/A2310.0356 Dokumentations- und Bera-
tungsstelle des Schweizer Tou- 0,1 0,1 0,1 rismus-Verbandes
Total 30,1 30,1 30,1
Massnahme
In den Jahren 2013 bis 2015 sollen die bisher geplanten Einlagen des Bundes in den Fond-de-Roulement um jährlich 10 auf 20 Millionen gekürzt werden. Die Darlehen an die gemeinnützigen Bauträger würden somit in diesem Zeitraum um insgesamt 30 Millionen reduziert.
Auf den Bundesbeitrag an den Schweizer Tourismus-Verband soll ab dem Jahr 2011 verzichtet werden.
Entlastung gegenüber dem Finanzplan vom 19.08.2009 (in Mio.)
FP 2011 FP 2012 FP 2013
725/A4200.0102 Förderung von gemeinnützigen
Bauträgern 10,0 704/A2310.0356 Dokumentations- und Bera-
tungsstelle des Schweizer Tou- 0,1 0,1 0,1 rismus-Verbandes
Total 0,1 0,1 10,1
Rechtliche Voraussetzungen
Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 20112013, Ziffer 1: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197450 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 22.