Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten

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2.2.31 Gewährung von Bürgschaften in Berggebieten

Heutiger Zustand

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum (BGB; SR 901.2) erleichtert mit dem Instrument der Bürgschaften die Beschaffung von lang- und mittelfristigem Darlehenskapital zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum. Zusätzlich kann der Bund basierend auf diesem Gesetz zugunsten von Vorhaben, die zur Stärkung der regionalen Arbeitsmarktstruktur beitragen, Zinskostenbeiträge für verbürgte Kredite ausrichten.

Im Finanzplan vom 19.08.2009 eingestellte Mittel (in Mio.)

FP 2011 FP 2012 FP 2013

704/A2310.0360 Bürgschaftsgewährung in

Berggebieten 2,8 2,8 2,9

Massnahme

Verzicht auf die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten und im weiteren ländlichen Raum und Revision des entsprechenden Bundesgesetzes. Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Finanzierung altrechtlicher Verpflichtungen.

Entlastung gegenüber dem Finanzplan vom 19.08.2009 (in Mio.)

FP 2011 FP 2012 FP 2013

704/A2310.0360 Bürgschaftsgewährung in 1,8 1,9 2,0 Berggebieten

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 20112013, Ziffer 8: Revision des Bundesgesetzes vom 25. Juni 197662 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum.

Basierend auf dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum (BGB; SR 901.2) sowie auf der Verordnung über Regionalpolitik vom 28. November 2007 (SR 901.021) fördert der Bund die Bürgschaftsgewährung durch Beiträge an die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen und gewährt Zinskostenbeiträge. Das BGB bezweckt, die Beschaffung von mittel- und langfristigem Darlehenskapital für Klein- und Mittelbetriebe im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum zu erleichtern. Hierzu können Darlehen und Kredite zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben bis zum Betrag von 500 000 Franken verbürgt werden, wobei der Bund 90 Prozent der Verluste trägt, die aus solchen Bürgschaftsverpflichtungen entstehen. Der Bund kann zudem für Vorhaben, die zur Stärkung der regionalen

62 SR 901.2