Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
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gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im geltenden Recht gibt es keine Bestimmung, welche eine Vermutung bezüglich des Wegweisungsvollzugs verankert.
Die Frage der Zumutbarkeit muss im Einzelfall abgeklärt werden. Für das zuständige Bundesamt für Migration ist es oft schwierig und zeitintensiv, im Ausland Abklärungen durchzuführen (z.B. zu verwandtschaftlichen Beziehungen oder medizinischen Behandlungsmöglichkeiten). Ausserdem wird diese Aufgabe übermässig erschwert, wenn sich die asylsuchende bzw. die ausländische Person als wenig kooperativ erweist oder wesentliche Tatsachen verheimlicht.
Neu soll im Gesetz die Vermutung verankert werden, dass bei vom Bundesrat bezeichneten Staaten der Vollzug von Weg- und Ausweisungen abgewiesener ausländischer Personen möglich ist. Damit kann der Abklärungsaufwand vermindert werden. Die vorgeschlagene Regelvermutung kann durch die betroffene Person widerlegt werden, wenn sie glaubhaft machen kann, dass im Einzelfall die Zumutbarkeit ihres Weg- oder Ausweisungsvollzugs nicht gegeben ist. Wird der Vollzug generell als zumutbar erachtet und kann die betroffene Person nicht glaubhaft machen, dass die Zumutbarkeit nicht gegeben ist, so wird ihre Weg- oder Ausweisung vollzogen, sofern diese völkerrechtlich zulässig und technisch möglich ist. Andernfalls wird die ausländische Person gestützt auf Artikel 83 AuG vorläufig aufgenommen.
Die Frage, ob der Weg- oder Ausweisungsvollzug völkerrechtlich unzulässig ist (z.B. wegen einer drohenden Folter im Herkunftsland), wird von dieser Bestimmung nicht berührt. Dies gilt insbesondere für die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30) und der EMRK (SR 0.101).
In der Annahme, dass mit der Massnahme jährlich 100 bis 150 sozialhilfeabhängige Personen weniger vorläufig aufgenommen werden, besteht ein Einsparungspotenzial von 2,5 Millionen ab 2012 bzw. 5,0 Millionen ab 2013 (Fr. 20 000 pro Person). Die Wirkung wird ab Inkrafttreten (geplant 2012) der Änderung eintreten.
Vereinfachung des Asylverfahrens bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesu-
chen
Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche sollen künftig nur noch schriftlich eingereicht werden können. Damit sollen die Einreichung unbegründeter oder missbräuchlicher Gesuche reduziert und die rasche und effiziente Behandlung der Gesuche gewährleistet werden. Durch die damit einhergehende Entlastung und Beschleunigung des Asylverfahrens und durch die gleichzeitige Änderung bezüglich der Gewährung von Nothilfe können Kosten eingespart werden.
Nach heutiger Rechtslage ist es einer asylsuchenden Person auch nach einem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens möglich, durch die Einreichung eines unbegründeten Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs ihren Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern. Durch die Einreichung eines erneuten Asylgesuchs nach der rechtskräftigen Abweisung eines Asylgesuchs (Mehrfachgesuch) erhalten die Betroffenen zudem erneut den besonderen Status des Asylsuchenden, insbesondere bezüglich der Sozialhilfe und der Erwerbstätigkeit. Dies führt dazu, dass auch in aussichtslosen Fällen solche Gesuche eingereicht werden. Wiedererwägungs- und