Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
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1.2.3.6 Einnahmenseitige Entlastungen
Das KOP 11/13 setzt primär auf der Ausgabenseite an – eine Haushaltskonsolidierung durch namhafte Steuererhöhungen liefen dem bisherigen steuer- und finanzpolitischen Konzept von Bundesrat und Parlament diametral entgegen: Die jüngst erfolgten Steuerreformen würden untergraben und das Ziel einer stabilen Staatsquote könnte nicht erreicht werden (s. auch Ziff. 1.2.2).
Die vom Bundesrat im KOP 11/13 unterbreiteten einnahmenseitigen Entlastungen fallen deshalb äusserst moderat aus und beschränken sich auf die folgenden vier Massnahmen:
Erhöhung der Tabaksteuer: Der Bundesrat verfügt noch über die Kompetenz, die Tabaksteuer um maximal 30 Rappen pro Päckli Zigaretten zu erhöhen. Bei Steuererhöhungen berücksichtigt er die Tabaksteuereinnahmen, die Entwicklung des Zigarettenkonsums und des Anteils Rauchender, die Entwicklung des Schmuggels und des Schwarzmarkts sowie der Verkäufe im Grenz- und Touristenverkehr. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren ist ein Steuer-Preisschritt (MWST und Tabaksteuer) von 20 Rappen je Päckli gleichzeitig mit der Erhöhung der Mehrwertsteuer per 1. Januar 2011 vertretbar. Trotz des dadurch zu erwartenden Verkaufsrückgangs ist in den Jahren 20112013 mit Mehreinnahmen von 62, 61 bzw. 58 Millionen zu rechnen. Sie sind gemäss Verfassung zweckgebunden und fliessen in die Spezialfinanzierung AHV/IV. Durch diese zusätzlichen Einlagen kann der Bund die aus den nicht zweckgebundenen Einnahmen finanzierten Ausgaben für die AHV und IV reduzieren und den Haushalt entlasten.
Vermögensausscheidung EAV: Die Eidg. Alkoholverwaltung (EAV) verfügt über namhafte flüssige Mittel, die aus früher zurückbehaltenen Erträgen gebildet wurden. Dem Bund als Eigentümer kann davon ein Betrag von 50 Millionen ausgeschüttet werden. Die Vermögensausscheidung erfolgt in zwei Tranchen à 25 Millionen in den Jahren 2011 und 2012. Diese Einmalausschüttung ist innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen zulässig. Der Reinertrag der Alkoholsteuer ist gemäss Verfassung und Alkoholgesetz für die AHV/IV zweckgebunden. Durch die Einlage der 50 Millionen in die Spezialfinanzierung kann der Bund seine aus der allgemeinen Bundeskasse finanzierten Zuschüsse reduzieren, wodurch eine Entlastung resultiert.
Erhöhung der Mindestabgabe für den Wehrpflichtersatz: Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe wurde die Mindestabgabe von 200 auf 400 Franken erhöht. Damit sollen Militärdienst und Wehrpflichtersatzabgabe an Gleichwertigkeit gewinnen. Die neuen Bestimmungen sind per 1. Januar 2010 in Kraft getreten und bewirken Mehreinnahmen von jährlich 20 Millionen. Davon gehen 4 Millionen an die Kantone.
Anpassung der Gebühren zur Kostendeckung: Die Allgemeine Gebührenverordnung10 schreibt den Verwaltungseinheiten des Bundes vor, dass ihre Gesamteinnahmen aus Gebühren die Kosten nicht übersteigen dürfen. Eine Anpassung kann deshalb nur in dem Ausmass stattfinden, als diese Kostendeckung nicht gewährleistet ist. Der Bundesrat wird diesen Spielraum bei der Budgetierung 2011 und der Finanzplanung 20122014 ausloten. Da die