Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
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2.2.4 Verschiedene Massnahmen im EJPD
Heutiger Zustand
Der unter dem Titel «Verschiedene Massnahmen im EJPD» unterbreitete Sparauftrag besteht aus sechs kleineren Aufgabenverzichten und -reduktionen in den Bereichen Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer/innen, Straf- und Massnahmenvollzug, Ressortforschung (SIR) sowie Metrologie. Der heutige Zustand der Aufgabenerfüllung wird weiter unter beschrieben.
Im Finanzplan vom 19.08.2009 eingestellte Mittel (in Mio.)
FP 2011 FP 2012 FP 2013
Verschiedene Kredite im EJPD 47 4848
Massnahmen
Fürsorgeverrechnung Liechtenstein: Auf die gegenseitige Verrechnung der Fürsorgekosten zwischen der Schweiz und Liechtenstein wird verzichtet.
Einschränkung für neue Modellversuche im Straf- und Massnahmenvollzug: Es werden nur noch die eingereichten und teilweise bereits zugesicherten Gesuche finanziert. Neue Gesuche können nur aufgrund von Reduktionen bei bereits eingereichten oder zugesicherten Gesuchen bewilligt werden.
Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung (SIR): Der Bibliothekskredit des SIR wird gekürzt.
Bundesamt für Metrologie: Der Messplatz «Spurenanalyse von Gasen» wird aufgehoben, und das Labor «Thermometrie und Hygrometrie» aufgelöst und auf einen Messplatz reduziert. Das Labor «Zeit» wird reduziert und befasst sich in Zukunft v.a. noch mit dem Schweizer Beitrag an die internationale Zeitskala.
Entlastung gegenüber dem Finanzplan vom 19.08.2009 (in Mio.)*
FP 2011 FP 2012 FP 2013
402/A2310.0156 Fürsorgeleistungen an Aus-
landschweizer 0,3 0,3 0,3 402/A2310.0152 Modellversuche 1,0 1,3 1,3 413/A2119.0001 Übriger Betriebsaufwand 0,1 0,2 0,2 414/A6100.0001 Funktionsaufwand
(Globalbudget) 0,4 0,4 0,4
Total 1,8 2,2 2,2
* exkl. die mit diesen Massnahmen möglichen Einsparungen im Personalbereich in der Höhe von 0,8 Millionen (SIR: 0,2 Mio.; METAS: 0,6 Mio). Diese sind im Sparauftrag 2.2.23 «Personal» enthalten.
Rechtliche Voraussetzungen
Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 20112013, Ziffer 1: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197418 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 4.