Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht
tig umzusetzenden Massnahmen aus der Aufgabenüberprüfung bis ins Jahr 2015 verlängert werden.
Das heutige Finanzhaushaltrecht (FHG/FHV) bleibt uneingeschränkt anwendbar. Die Budgethoheit des Parlaments wird nicht angetastet: Die Zuständigkeit zur Festlegung der Voranschlagskredite mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen ist weiterhin den eidgenössischen Räten vorbehalten. Ebenso gelten die Vorgaben der Schuldenbremse.
Planungssicherheit
Mit der gesetzlichen Verankerung der Kürzungen von insgesamt 269 Millionen in den Jahren 20112013 sowie einem neuen Ausgabenplafond von 26,854 Milliarden für die Jahre 20102015 erhält das VBS eine erhöhte Planungssicherheit. Der Bundesrat wird in der Periode 20102015 unter Vorbehalt ausserordentlicher Situationen auf weitere Kürzungen bei der Armee verzichten. Es sollte auch davon ausgegangen werden dürfen, dass die eidgenössischen Räte bei der Festlegung der jährlichen Voranschlagskredite diese Leitplanken und den vorgegebenen finanziellen Rahmen berücksichtigen werden.
Flexibilität bei der Allokation der Mittel
Zweites Ziel des Ausgabenplafonds ist die Verbesserung der Flexibilität bei der Allokation der Mittel. Im jährlich zu erstellenden Voranschlag soll das VBS unter Einhaltung der Grundsätze der Haushalt- und Rechnungsführung nach den Artikeln 2 und 3 FHG die grösstmögliche Handlungsfreiheit innerhalb des Budgets für den V-Bereich und die armasuisse Immobilien erhalten. Im beschlossenen Voranschlag wird die Handlungsfreiheit des VBS auf die vorhandenen Instrumente des heutigen Finanzhaushaltrechts (FHG/FHV) begrenzt (insbes. Nachtragsweg). Es wird aber gewährleistet, begründete Umschichtungen innerhalb des Ausgabenplafonds vorzunehmen. So können bei Bedarf namentlich auch Mittel von den Personal- zu den Sach- oder Rüstungsausgaben (und umgekehrt) verschoben werden. Bei reinen Umschichtungen im Budgetvollzug werden die administrativen Vorgänge gegenüber Bundesrat, Finanzkommissionen und Parlament nach Möglichkeit vereinfacht (u. a. Sammelanträge bei Nachträgen). Die beschriebene Flexibilität erstreckt sich auf die Periode der Gültigkeit des zugestandenen Ausgabenplafonds, d. h. auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 (auf diesen Zeitpunkt wird der Ausgabenplafond aus dem ES 08/11 abgelöst) bis zum 31. Dezember 2015. Der Bundesrat kann zwischen den vorgesehenen Jahrestranchen Kürzungen resp. Verschiebungen vornehmen, soweit der Ausgabenplafond von 26,854 Milliarden nicht überschritten wird.
Durch das Instrument des Nachtragskredits bzw. der Kreditübertragung sollen je die Kreditreste – unabhängig von der Spezifikation – am Ende der Jahre 2010 bis 2015 auf je die Folgejahre 2011 bis 2016 (erstes Jahr nach Auslaufen des Ausgabenplafonds) übertragen werden können.
Mögliche Gründe für eine Anpassung des Ausgabenplafonds der Armee 2010 - 2015
Der Bundesrat kann den Ausgabenplafonds in folgenden Fällen anpassen und den eidgenössischen Räten mit dem Voranschlag oder auf dem Nachtragsweg eine entsprechende Anpassung der Voranschlagskredite (Verteidigungsbereich und armasuisse Immobilien) beantragen: