Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten

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2.2.6 Verschiedene Massnahmen im VBS

Heutiger Zustand

Im GS VBS sind Beiträge in der Höhe von insgesamt 26 Millionen für die zivile Friedensförderung eingestellt. Der Grossteil davon geht an die Genfer Zentren (vgl. dazu auch Ziff. 2.2.3. Knapp 7 Millionen erhält die Forschungsstelle für Sicherheitspolitik an der ETH Zürich (CSS), die mit diesen Mitteln eine IT-Plattform im weltweiten Netzwerk zugunsten der Sicherheitspolitik betreibt (International Relations and Security Network – ISN).

Das Bundesamt für Sport (BASPO) richtet Subventionen in der Höhe von rund 100 Millionen aus. Schwerpunkt sind die Entschädigungen für J+S-Aktivitäten.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) verfügt über einen Subventionskredit im Bereich des Zivilschutzes von rund 38 Millionen, der schwergewichtig für Alarmierungs- und Telematiksysteme (insbes. Sicherheitsnetz Funk der Schweiz POLYCOM) sowie für Beiträge an Kantone und Dritte zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, die Erstellung und Werterhaltung von Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräumen eingesetzt wird.

Im Finanzplan vom 19.08.2009 eingestellte Mittel (in Mio.)

FP 2011 FP 2012 FP 2013 500/A2310.0406 Beiträge Friedensförderung 26 2627

BASPO: Diverse Kredite im Transferaufwand 99 101100

506/A6210.0129 Zivilschutz 38 3838

Total 163 165165

Massnahme

Die Beiträge an die Forschungsstelle für Sicherheitspolitik (CSS) im Bereich der IT-Plattform ISN, an die Empfänger von Fördermitteln des BASPO sowie im Zivilschutz (Schutzanlagen) werden leicht gekürzt.

Entlastung gegenüber dem Finanzplan vom 19.08.2009 (in Mio.)

FP 2011 FP 2012 FP 2013

500/A2310.0406 Beiträge Friedensförderung 2,0 2,0 BASPO: Diverse Kredite im Transferaufwand 0,5 0,5 0,8 506/A6210.0129 Zivilschutz 0,7 0,7 1,0

Total 1,2 3,2 3,8

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 20112013, Ziffer 1: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197422 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 6.

22 SR 611.010