Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten

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2.2.9 Ergänzungsleistungen AHV / IV

Heutiger Zustand

Der Bundesanteil an den Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV ist im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (SR 831.30; Art. 13 Abs. 1-2) festgelegt. Demnach beteiligt sich der Bund zu 5/8 an den EL, welche der Existenzsicherung dienen. Die darüber hinausgehenden EL haben die Kantone zu tragen.

Die Berechnung des Bundesanteils richtet sich nach der Verordnung vom 15.1.1971 über die Ergänzungsleistungen (SR 831.301; Art. 39). Demnach wird der Bundesanteil an den jährlichen EL auf der Basis der Fälle für den Monat Dezember des Vorjahres fixiert. Die EL für die Existenzsicherung wachsen zurzeit in geringerem Ausmass als die gemäss NFA-Grundsätzen von den Kantonen zu finanzierenden übrigen EL (für Personen im Heim). Dies führt dazu, dass der auf der Basis des Vorjahres fixierte Bundesanteil (in Prozent der jährlichen EL) für das laufende Jahr jeweils zu hoch ausfällt. Damit beteiligt sich der Bund an den Kosten, welche nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Kantone zu tragen sind.

Im Finanzplan vom 19.08.2009 eingestellte Mittel (in Mio.)

FP 2011 FP 2012 FP 2013 318/A2310.0329 EL zur AHV 622 636651

318/A2310.0384 EL zur IV 616 612608

Total 1 238 1 248 1 259

Massnahme

Der Bundesanteil an den jährlichen EL soll neu auf der Basis der Fälle für einen Monat des laufenden Jahres fixiert werden. Mit der geplanten Änderung der EL-Verordnung wird die nicht NFA-konforme Verschiebung zwischen dem Finanzierungsteil der Kantone zulasten des Bundes korrigiert. Bei einer weiterhin überdurchschnittlich hohen Kostensteigerung im Finanzierungsteil der Kantone führt die Massnahme zu einer entsprechenden Entlastung des Bundes.

Entlastung gegenüber dem Finanzplan vom 19.08.2009 (in Mio.)

FP 2011 FP 2012 FP 2013

318/A2310.0329 EL zur AHV 8,0 8,0 318/A2310.0384 EL zur IV 5,0 5,0

Total 13,0 13,0

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 20112013, Ziffer 1: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197425 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 9.

25 SR 611.010