Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
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Rechtliche Voraussetzungen
Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 20112013, Ziffer 1: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197446 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 19.
Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 20112013, Ziffer 6: Aufhebung von Artikel 49 Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198347.
Wald
Basierend auf den Artikeln 38 und 38a des Waldgesetzes fördert der Bund im Rahmen der vierjährigen Programmvereinbarung Waldwirtschaft (2008-2011) die Schaffung naturnaher und stabiler Jungwaldbestände (Jungwaldpflege) ausserhalb des Schutzwaldes, die Erarbeitung aktueller Waldstandorts- und Bestandesgrundlagen sowie betriebliche Strukturverbesserungen (Anschubhilfen für forstliche Betriebsgemeinschaften, Verbesserungen in der Holzlogistik). Zur Förderung dieser Verbundaufgabe gewährt der Bund den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Beiträge. Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. In den Jahren 20082011 gewährt der Bund den Kantonen im Bereich der Waldwirtschaft Mittel von jährlich 14 Millionen, was einer Kostenbeteiligung von 40 Prozent an den von Bund, Kantonen und Waldeigentümerinnen und -eigentümern gesamthaft in diesem Bereich eingesetzten Mitteln entspricht. Die Programmvereinbarung Waldwirtschaft 20082011 setzt sich aus folgenden Förderanteilen zusammen: 63 Prozent Jungwaldpflege, 22 Prozent Standorts- und Bestandesgrundlagen und 15 Prozent betriebliche Strukturverbesserungen. Die Steuerung der entsprechenden Verpflichtungen des Bundes erfolgt über den vierjährigen Rahmenkredit «Wald 2008-2011 (V0145.00)» in der Gesamthöhe von 275 Millionen.
Die Finanzhilfen des Bundes zugunsten des Programms Waldwirtschaft werden ab 2012, dem ersten Jahr der zweiten NFA-Periode 2012-2015, um jährlich 7 Millionen reduziert. In der neuen NFA-Periode 2012-2015 verbleiben für die Verbundaufgabe Waldwirtschaft somit jährliche Bundesmittel von 7 Millionen. Die NFA-Programme Schutzwald und Waldbiodiversität, welche auch über die Finanzposition Wald im BAFU finanziert und über den genannten Rahmenkredit gesteuert werden, sind von der vorgeschlagenen Entlastungsmassnahme ausgenommen.
Der Kredit Wald des BAFU ist ausserdem im Umfang von 2,3 Millionen von der Teuerungskorrektur betroffen (siehe Ziff. 2.2.1).
Die Reduktion der Bundesmittel zugunsten der Waldwirtschaft wird zur Folge haben, dass schwergewichtig für Projekte der Jungwaldpflege ausserhalb des Schutzwaldes weniger Bundesmittel zur Verfügung stehen werden. Minderausgaben sind daneben auch bei der Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen für Forstbetriebe zu erwarten. Die Erreichung der im Waldprogramm Schweiz 20042015 (WAP-CH) definierten Zielsetzung «Verbesserung der Leistungsfähig-
46 SR 611.010
47 SR 814.01