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Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 8 Seiten

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Radio- und Fernsehverordnung

(RTVV)

Änderung vom ... 2010 Entwurf vom 24. August 2009 (Anhörung)

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass werden ersetzt:

a. die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Abkürzung «BAKOM»;

b. die Kurzbezeichnung «Departement» durch die Abkürzung «UVEK».

Art. 6 Abs. 1

1Die Pflicht zur Förderung von Schweizer Filmen und von zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen gilt für alle sprachregionalen und nationalen Fernsehveranstalter, auf die folgende Kriterien zutreffen:

a. In ihren schweizerischen Programmen oder ausländischen Mantelprogrammen werden Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilme ausgestrahlt.

b. Ihr jährlicher Betriebsaufwand beträgt mehr als 200 000 Franken.

Art. 8 Abs. 2

2Das BAKOM befreit die Fernsehveranstalter von der Pflicht zur behindertengerechten Aufbereitung, wenn ihr Betriebsaufwand weniger als 200 000 Franken beträgt, wenn ihr Programm für die behindertengerechte Aufbereitung nicht geeignet ist oder wenn es sich um ein Programm mit geringer Sendetätigkeit handelt.

Art. 12 Abs. 1 und 2

1Wird im Fernsehen ein Werbespot bis 10 Sekunden Länge nach Artikel 18 Absatz 1 einzeln ausgestrahlt, kann ausnahmsweise auf ein Erkennungssignal verzichtet

1 SR 784.401 2008–......