Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 9 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

24.08.2009

Teilrevision der Radio- und

Fernsehverordnung (RTVV)

Erläuternder Bericht

1 Einleitung

Gleichzeitig mit dem total revidierten Radio- und Fernsehgesetz ist am 1. April 2007 die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 in Kraft getreten. Die ersten Erfahrungen mit den neuen Regelwerken sind zwar überwiegend positiv. Dennoch gibt es in einzelnen Punkten bereits

Revisionsbedarf. Die Ursachen dafür sind vielfältig.

Der Hauptgrund für die nun notwendige, punktuelle Anpassung der RTVV war bereits 2007 absehbar: Die internationalen Regelungen im Bereich des Fernsehens haben sich gewandelt oder stehen kurz vor einer Änderung. Im Dezember 2007 revidierte die Europäische Gemeinschaft ihre bisherige Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ in wesentlichen Punkten. Die Richtlinie 2007/65/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) ist von den EG-Mitgliedstaaten bis zum 19. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen. Dies hat insbesondere zur Folge, dass die auch in der Schweiz empfangbaren Fernsehveranstalter unserer Nachbarländer Deutschland, Frankreich und Italien über erweiterte Möglichkeiten der Werbung und des Sponsoring verfügen.

Die Veränderung des internationalen Rechtsrahmens beeinflusst die Schweiz nicht nur faktisch,

sondern auch rechtlich: Erstens hat sie im Rahmen des Abkommens über die Beteiligung am EU-Gemeinschaftsprogramm MEDIA für die Jahre 2007-2013 vereinbart, für in die Schweiz

einstrahlenden ausländischen Werbefenster das Recht des ausländischen Sendestaates zu

akzeptieren (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates vom 21.09.07 [BBl 2007 6681], die

Zusatzbotschaft vom 26.11.08 [BBl 2008 9105] und die Schlussabstimmungen in National- und Ständerat vom 12. Juni 2009). Dies hat zur Folge, dass die Schweiz die direkt mit den

schweizerischen Veranstaltern in Konkurrenz stehenden Veranstalter nicht daran hindern darf, ihre dank der Lockerung der EG-Richtlinie erweiterten Werbemöglichkeiten auszuschöpfen. Zweitens wird auch das für die Schweiz verbindliche Übereinkommen des Europarates (bisher EÜGF) angepasst und den Regelungen der EU-Richtlinie angeglichen. Der Text für die Europarateskonvention über grenzüberschreitende audiovisuelle Mediendienste (EÜGAM) wurde im Juni 2009 vom Ständigen Ausschuss verabschiedet und soll noch 2009 vom Ministerkomitee des Europarates zur

Unterzeichnung aufgelegt werden. Die in der Europaratskonvention vorgesehenen Änderungen ermöglichen eine Anpassung des schweizerischen Rechts.

Die hier vorgeschlagene Lockerung der Regeln für schweizerische Veranstalter in der RTVV soll einer (weiteren) Benachteiligung der schweizerischen Fernsehveranstalter gegenüber der ausländischen Konkurrenz möglichst rasch begegnen. Die schnelle Anpassung an internationale Entwicklungen wird