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Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 8 Seiten
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Empfangsgebühren finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG), sind Werbung und Sponsoring unzulässig. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
d. In der Konzession können weitere Ausnahmen vorgesehen werden für Angebote im Zusammenhang mit Sport und Unterhaltung, für Angebote, die in Zusammenarbeit mit nicht gewinnorientierten Dritten entstehen, sowie bezüglich Eigenwerbung.
Art. 37
Drahtlos-terrestrisch verbreitete Radioprogramme von Veranstaltern mit einer Konzession mit Gebührenanteil können auch ausserhalb ihres Versorgungsgebiets über Leitungen und Satellit verbreitet werden.
Art. 39 Abs. 1
1Der jährliche Gebührenanteil eines Veranstalters darf höchstens 50 Prozent seiner Betriebskosten ausmachen. Für Fernsehveranstalter, in deren Versorgungsgebiet die Erfüllung des Leistungsauftrags mit einem besonders hohen Aufwand verbunden ist, sowie für Veranstalter von komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen kann dieser Wert bis höchstens 70 Prozent betragen. Der für einen Veranstalter verbindliche Höchstwert wird in der Konzession festgehalten.
Art. 44 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer
(Art. 45 Abs. 2 RTVG)
1Das BAKOM kann Konzessionen für Veranstaltungen von lokalen oder regionalen Programmen von kurzer Dauer erteilen, die drahtlos-terrestrisch verbreitet werden. Ein Programm darf an höchstens 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Tagen verbreitet werden.
2Solche Konzessionen werden in der Regel ohne Ausschreibung auf Gesuch hin erteilt.
3Wer ein Programm nach Absatz 1 veranstaltet, darf im gleichen Kalenderjahr kein weiteres solches Programm veranstalten.
4Solche Konzessionen können namentlich erteilt werden aus Anlass eines bedeutenden Ereignisses im Versorgungsgebiet, zur Unterstützung der Unterrichts- und Ausbildungstätigkeit oder im Rahmen der Jugendarbeit.
Art. 49 Abs. 3 und 3bis
3Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs.
3bisEin Beitrag darf höchstens einen Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen. Wird aufgrund dieser Einschränkung nicht der ganze Kredit ausgeschöpft, so wird die verbleibende Summe nach dem Grundsatz von Absatz 3 auf diejenigen