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Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 8 Seiten
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beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt, deren Betriebsaufwand noch nicht zu einem Viertel gedeckt ist..
Art. 50 Sachüberschrift
Förderungswürdige Übertragungstechnologien
Art. 51 Voraussetzungen und Bemessung der Beiträge
1Ein Beitrag wird auf Gesuch eines konzessionierten Veranstalters hin geleistet an:
a. Investitionen oder Abschreibungen von Investitionen in ein Sendernetz, das der Veranstalter selbst errichtet;
b. Investitionen in ein Sendernetz, das ein Dritter errichtet und an deren Kosten sich der Veranstalter beteiligt;
c. die Kosten, die beim Veranstalter dadurch anfallen, dass ein Dritter, der ein Sendernetz errichtet, seine Abschreibungen auf diesen überwälzt.
2Von diesem Aufwand ist derjenige Teil anrechenbar, der dem Anteil der Datenrate entspricht, den der Veranstalter für die Verbreitung eigener konzessionierter Programme durchschnittlich nutzt.
3Ein Beitrag deckt 75 Prozent des anrechenbaren Aufwands. Reicht der verfügbare Kredit des BAKOM nicht aus, um die Ansprüche aller beitragsberechtigten Veranstalter zu befriedigen, so werden die Beiträge aller Veranstalter im betreffenden Jahr im gleichen Verhältnis gekürzt.
4Eine Verfügung für Beiträge an Abschreibungen erstreckt sich in der Regel auf fünf Jahre. Die Auszahlung dieser Beiträge erfolgt in jährlichen Teilzahlungen entsprechend den in der Verfügung anerkannten Abschreibungsraten, solange die Voraussetzungen nach Artikel 50 Absätze 2–4 dieser Verordnung erfüllt sind und die Sendeanlagen im Sinne des Unterstützungszwecks betrieben werden.
5Verfügungen für Beiträge an Investitionen berücksichtigen den Zeitplan und die Realisierung des Aufbaus des Sendernetzes.
6Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19902 ist anwendbar.
Art. 54 Abs. 2 und 3
2Das BAKOM kann eine Fernmeldedienstanbieterin auf Gesuch hin von der Verbreitungspflicht soweit entbinden, wie ihr:
a. die Verbreitung aller Programme aus Kapazitätsgründen nicht zuzumuten ist; oder
b. die Beschränkung auf das Versorgungsgebiet bei der Verbreitung eines regionalen Fernsehprogramms mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a RTVG aus technischen Gründen nicht möglich ist.
2 SR 616.1