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Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 8 Seiten

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Art. 21 Abs. 2 und 3

2Auf Produkteplatzierungen muss am Anfang und am Ende der Sendung sowie nach jeder Werbeunterbrechung eindeutig hingewiesen werden.

3Produkteplatzierungen sind nicht zulässig in Kindersendungen, Dokumentarfilmen und religiösen Sendungen, ausser es werden Waren oder Dienstleistungen von untergeordnetem Wert als Produktionshilfen oder als Preise zur Verfügung gestellt und es wird kein zusätzliches Entgelt geleistet.

Art. 22 Abs. 1, 1bisund 2 Bst. a (Variante 1)

1In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen folgende Sendungen mit Werbung unterbrochen werden:

a. Nachrichtensendungen sowie Sendungen zum politischen Zeitgeschehen: für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 90 Minuten einmal;

b. andere Sendungen: für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 45 Minuten einmal.

1bisNicht mit Werbung unterbrochen werden dürfen jedoch Kindersendungen und Übertragungen von Gottesdiensten.

2In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen:

a. Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit betragen;

Art. 22 Abs. 1, 1bis und 2 Bst. a (Variante 2)

1In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen folgende Sendungen mit Werbung unterbrochen werden:

a. Nachrichtensendungen sowie Sendungen zum politischen Zeitgeschehen: für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 90 Minuten einmal;

b. andere Sendungen: zwischen 20 und 23 Uhr für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 90 Minuten einmal und während des übrigen Tages für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal.

1bisNicht mit Werbung unterbrochen werden dürfen jedoch Kindersendungen und Übertragungen von Gottesdiensten.

2In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen:

a. Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit betragen;

Art. 23 Einleitungssatz und Bst. d

Im übrigen publizistischen Angebot der SRG, das neben den Radio- und Fernsehprogrammen zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist und aus den