Vorlage

Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

werden, wenn dieser durchgehend und deutlich erkennbar mit dem Begriff «Werbung» gekennzeichnet ist.

2In sich geschlossene Werbesendungen im Fernsehen, welche länger als 60 Sekunden dauern, müssen durchgehend und deutlich erkennbar mit dem Begriff «Werbung» gekennzeichnet sein.

Art. 18 Einfügung der Werbung

(Art. 11 Abs. 1 und 13 Abs. 2 RTVG)

1Werbespots dürfen bei der Übertragung von Sportveranstaltungen einzeln gesendet werden. Im übrigen Programm ist dies nur ausnahmsweise zulässig.

2Folgende Sendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal mit Werbung unterbrochen werden:

a. Kinospielfilme;

b. Fernsehfilme, unter Vorbehalt von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen;

c. Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen.

3Kindersendungen und Übertragungen von Gottesdiensten dürfen nicht mit Werbung unterbrochen werden.

4Für alle anderen Sendungen, insbesondere für Serien, Reihen und Dokumentarfilme, gelten keine Einschränkungen.

5Bei der Übertragung von Anlässen, die Pausen enthalten, ist zusätzlich zu Absatz 2 das Einfügen von Werbung in den Pausen erlaubt.

6In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, ist das Einfügen von Werbung nur zwischen diesen Teilen zulässig.

7Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fernsehprogramme, welche nicht im Ausland empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bei der Einfügung der Werbung mit Ausnahme von Absatz 3.

Art. 19 Dauer der Werbung

(Art. 11 Abs. 2 RTVG)

1Werbespots dürfen höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit und höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde beanspruchen.

2Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fernsehprogramme, welche nicht im Ausland empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bezüglich der Werbedauer.

Art. 20 Abs. 2

2Die Sponsornennung darf nur Elemente enthalten, die der Identifizierung des Sponsors dienen. Sie darf nicht unmittelbar zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen anregen, insbesondere nicht durch verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.