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Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 8 Seiten

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3Die aufgrund von Absatz 2 Buchstabe b von der Verbreitungspflicht befreite Fernmeldedienstanbieterin informiert das BAKOM jährlich über den Stand der Technik.

Art. 69 Direkter Zugang zu öffentlichen Ereignissen

(Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG)

1Drittveranstalter, die das Recht auf direkten Zugang zu einem öffentlichen Ereignis geltend machen, haben sich rechtzeitig anzumelden:

a. bei geplanten Ereignissen: mindestens 10 Tage vor Ereignisbeginn;

b. bei kurzfristigen Ereignissen: zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

2Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter entscheiden frühestmöglich und bei Ereignissen nach Absatz 1 Buchstabe a mindestens 5 Tage vor Ereignisbeginn über den Zugang.

3Falls nicht bereits vertragliche Abmachungen bestehen, wird jenen Drittveranstaltern Vorrang eingeräumt, die eine möglichst umfassende Versorgung in der Schweiz gewährleisten oder die aufgrund ihres Leistungsauftrags ein besonderes Interesse an der Berichterstattung über das Ereignis nachweisen.

4Wird der Zugang verweigert, so kann der Drittveranstalter dem BAKOM Massnahmen nach Artikel 72 Absatz 4 RTVG beantragen. Er hat dieses Gesuch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zu stellen.

5Der direkte Zugang von Drittveranstaltern muss so ausgeübt werden, dass die Durchführung des Ereignisses und die Ausübung der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte möglichst nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 80a nach 8. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 80a Vollzug

(Art. 104 Abs. 2)

1Das UVEK erlässt die administrativen und technischen Vorschriften.

2Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

3Es kann den Bund bei internationalen Gremien vertreten.

II

Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.