Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011
1.2.6 Ausblick auf den zweiten Wirksamkeitsbericht
Wie weiter oben angesprochen, konnten im vorliegenden Wirksamkeitsbericht aufgrund der kurzen Beobachtungsperiode und der sich daraus ergebenden mangelnden Datenverfügbarkeit nicht alle Kriterien und Messgrössen gemäss Anhang 17 der Finanzausgleichsverordnung berücksichtigt werden. Dies gilt z.B. für das Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- bzw. Globalbeiträgen, die Zu- und Abwanderung von Steuerpflichtigen, die Anzahl der Verwaltungsgesellschaften. die Interdependenzen zwischen der Steuerbelastung der Kantone bzw. zwischen Steuerbelastung und Immobilienmarkt. Auch hinsichtlich der Dynamik in den NFA-relevanten Aufgabenbereichen hält der Bundesrat in der dritten NFA-Botschaft fest, dass diese in den ersten beiden Wirksamkeitsberichten zu analysieren und entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen seien.10 Diesbezüglich muss jedoch auch auf den zweiten Wirksamkeitsbericht verwiesen werden, da zum heutigen Zeitpunkt in der Finanzstatistik nur ein Jahreswert (2008) vorliegt.
Weitere Fragestellungen werden ebenfalls im Rahmen des zweiten Wirksamkeitsberichts zu erörtern sein, wenn ein längerer Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Dazu gehören namentlich die Überprüfung der Zweckmässigkeit der Zielgrösse von 85 % gemäss FiLaG und die Effektivität des Ausgleichssystems. Darüber hinaus kann sich aus der Vernehmlassung bzw. im Rahmen der parlamentarischen Beratungen weiterer Abklärungsbedarf ergeben, der dannzumal zu thematisieren sein wird.
1.2.7 Struktur des Wirksamkeitsberichts
Die gesetzlichen Grundlagen geben sehr detaillierte Vorgaben in Bezug auf den Inhalt des Wirksamkeitsberichts. Es erweist sich deshalb als zweckmässig, den Aufbau und die Struktur des Wirksamkeitsberichts auf die Anforderungen der FiLaV auszurichten.
Der Wirksamkeitsbericht wird begleitet von einer Beilage, welche die Entwürfe zur Teilrevision des FiLaG und zum Bundesbeschluss über die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcen- und Lastenausgleichs 2012-15 enthält, sowie die entsprechenden Erläuterungen.
1.3 Stellenwert des ersten Wirksamkeitsbericht
Die NFA ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die Erarbeitung des vorliegenden Berichts erfolgte im Januar 2010. Zu entsprechendem Zeitpunkt war die Neuordnung somit noch keine zwei Jahre in Kraft. Eine erhärtete Darstellung der Wirkungen der NFA war deshalb noch nicht möglich. Dies betrifft neben der Beurteilung einzelner Ziele des Finanzausgleichs insbesondere auch die in den Übergangsbestimmungen der FiLaV geforderten Untersuchungen zur neuen Aufgabenteilung. Hierzu konnten höchstens erste Einschätzungen wiedergegeben werden. Eine detaillierte Beurteilung der NFA-Massnahmen im Bereich der Aufgabenteilung, konkret der vorgenommenen Entflechtungen und des neuen Instruments der Programmvereinbarungen, kann deshalb erst mit dem zweiten Wirksamkeitsbericht in vier Jahren erfolgen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage der mit der neuen Aufgabenteilung und den neuen Zusammenarbeitsformen erzielten Effizienzgewinne für den Bund und die Kantone. Aussagen zur kantonalen Ebene werden jedoch auch bei Vorliegen des zweiten Wirksamkeitsberichts nur sehr beschränkt möglich sein, da in den entflochtenen bzw. kantonalisierten Auf-