Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011
der NFA bestehende Statistik der direkten Bundessteuer um einzelne Elemente aus kantonalen Steuerstatistiken ergänzt werden, um die steuerlich ausschöpfbare Wertschöpfung vollständig abzubilden. Ausserdem ist den steuerrechtlichen Abgrenzungen zwischen den Kantonen Rechnung zu Tragen, weshalb zusätzlich die Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer berücksichtigt wurden. Die Datenbasis des Ressourcenpotenzials wird deshalb Aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG) genannt. In die ASG fliessen folgende Steuerdaten ein:
− Steuerbare Einkommen der natürlichen Personen
− Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten Personen
− Reinvermögen der natürlichen Personen
− Gewinne der juristischen Personen
− Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer
Um dem Kriterium der steuerlichen Ausschöpfbarkeit Rechnung zu tragen, sind bei den einzelnen Elementen der ASG folgende Anpassungen nötig:
− Beim steuerbaren Einkommen der natürlichen Personen wird ein Freibetrag abgezogen,
um der begrenzten steuerlichen Ausschöpfbarkeit von sehr tiefen Einkommen Rechnung zu tragen. Im steuerbaren Einkommen sind Dividenden und Nettozinseinkommen enthalten. Es werden nur die steuerbaren Einkommen der im Kanton steuerpflichtigen Personen berücksichtigt. Die Einkommen der Arbeitskräfte, welche zwar im Kanton arbeiten, jedoch in einem anderen Kanton oder im Ausland wohnen, sind - vorbehältlich der Quellenbesteuerung und der Besteuerung von Selbständigerwerbenden - nicht im Kanton steuerpflichtig und somit durch den Kanton steuerlich nicht ausschöpfbar.
− Die Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten Personen werden mit einem Faktor
"Gamma" gewichtet, um die Bruttoeinkommen auf ein dem steuerbaren Einkommen äquivalentes Niveau zu reduzieren. Ferner wird mit zusätzlichen Reduktionsfaktoren dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einkommen der Grenzgänger in der Schweiz nur zu einem Teil in der Schweiz besteuert werden können.
− Beim Reinvermögen der natürlichen Personen kann nur der Vermögenszuwachs als
Wertschöpfung betrachtet werden. Ausgangspunkt für die Erfassung ist deshalb die Vermögensrendite. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Einkommenskomponenten der Vermögensrendite wie Zinsen und Dividenden bereits beim steuerbaren Einkommen einfliessen. Erfasst wird deshalb lediglich die Wertsteigerungskomponente; dies mit einem Faktor "Alpha". Die Vermögen sowohl der im Kanton unbeschränkt als auch der im Kanton beschränkt steuerpflichtigen Personen werden erfasst.
− Bei den juristischen Personen ist der gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 199012
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) beschränkten steuerlichen Ausschöpfbarkeit von Holding- und Verwaltungsgesellschaften Rechnung zu tragen. Dazu werden die gemäss StHG nicht vollständig besteuerbaren Teile des Gewinns mit Faktoren "Beta" gewichtet.
− Bei den Steuerrepartitionen werden die verbuchten Gutschriften der direkten Bundes-
steuer erfasst. Diese müssen mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert werden, damit sie