Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011

ersten Vierjahresperiode 2008-11 wurde in Zusammenarbeit mit den Kantonen vorgenommen. Als Diskussionsgrundlage diente der bereits im Hinblick auf die erste NFA-Botschaft erarbeitete Konsens zwischen Bund und Kantonen, wonach im Jahr des Inkrafttretens der NFA die gesamte dem Bund zur Verfügung stehende Summe zu 72,5 Prozent in den vertikalen Ressourcenausgleich und zu 27,5 Prozent in den Lastenausgleich fliessen soll. Das Verhältnis zwischen horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich soll im Übergangsjahr 70 Prozent betragen. Innerhalb des Lastenausgleichs war eine gleichmässige Aufteilung der Beiträge auf den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich vorgesehen. Im Bundesbeschluss über die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcen- und Lastenausgleichs vom 22. Juni 200711 wurden diese Dotationen definitiv festgelegt.

Der Grundbeitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich betrug demnach im Einführungsjahr 2008 1,799 Milliarden Franken. Der Beitrag des Bundes erhöhte sich gemäss Art. 5 Abs. 2 FiLaG jeweils entsprechend der Zunahme der Ressourcenpotenziale aller Kantone, somit im Jahr 2009 auf 1,862 Milliarden Franken und im Jahr 2010 auf 1,962 Milliarden Franken. Die ressourcenstarken Kantone stellten im Jahr 2008 einen Grundbeitrag in der Höhe von 1,259 Milliarden Franken bereit. Der Betrag erhöhte sich gemäss Art. 5 Abs. 2 Fi-LaG entsprechend der Zunahme der Ressourcenpotenziale ausschliesslich der ressourcenstarken Kantone und betrug im Jahr 2009 1,315 Milliarden Franken und im Jahr 2010 1,406 Mia. Die Bundesverfassung gibt im Sinne einer indirekten Belastungsobergrenze eine Bandbreite für das Verhältnis zwischen horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich vor. Gemäss Art. 135 Abs. 3 BV betragen im Ressourcenausgleich die Leistungen der ressourcenstarken Kantone mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes. Das bei der erstmaligen Festlegung der Grundbeiträge beschlossene Verhältnis von 70 Prozent für die ressourcenstarken Kantone stieg im Jahr 2009 auf 70,6 Prozent und im Jahr 2010 auf 71,7 Prozent an. Der Anteil blieb somit relativ stabil.

Im Lastenausgleich wurden für den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich Grundbeiträge in der Höhe von je 341 Millionen Franken festgelegt. Diese wurden in den Jahren 2009 und 2010 gemäss Art. 9 Abs. 2 FiLaG der Teuerung angepasst und stiegen demnach bis im Jahr 2010 auf je 347 Millionen Franken.

2.2 Ressourcenausgleich

Der Ressourcenausgleich basiert auf dem so genannten Ressourcenpotenzial der Kantone. Mit dem Ressourcenpotenzial soll die wirtschaftliche Basis abgebildet werden, die einem Kanton für die Bereitstellung staatlicher Güter und Dienstleistungen zur Verfügung steht. Es soll die in einem Kanton vorhandene finanzielle Substanz gemessen werden, aus der Steuern und Abgaben bezahlt werden. Das Ressourcenpotenzial soll somit indirekt Aufschluss über die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Kantons geben.

Die Grundidee des Ressourcenpotenzials liegt darin, dass sämtliche Steuern aus der in einem Kanton anfallenden Wertschöpfung (Volkseinkommen / BIP) bezahlt werden. Anders als in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung wird dabei nur die steuerlich ausschöpfbare Wertschöpfung berücksichtigt.

Die Elemente des Ressourcenpotenzials werden grundsätzlich auf der Basis der Steuerbemessungsgrundlagen der direkten Bundessteuer erfasst. Allerdings musste die bereits vor