Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011

Betrag von 326 Franken pro Kopf mehr an die ressourcenschwachen Kantone als 2008. Auch die Beitragszahlungen von Schwyz und Zürich erhöhten sich zwischen 2008 und 2010 um insgesamt 84 bzw. 80 Franken pro Kopf. Infolge des Rückgangs im Ressourcenindex reduzierten sich hingegen die Beitragszahlungen der Kantone Basel-Landschaft, Genf, Basel-Stadt und Nidwalden.

Bei den ressourcenschwachen Kantonen erhalten die Kantone Obwalden, Solothurn und Appenzell-Innerrhoden im Referenzjahr 2010 gegenüber 2009 weniger Ressourcenausgleich. Bei den Kantonen Obwalden und Solothurn erklärt sich dies durch ihren Anstieg im Ressourcenindex. Der Index von Appenzell-Innerrhoden sinkt zwar zwischen 2008 und 2010 um 0,1 Indexpunkte, dieser Effekt wird aber durch einen stärkeren Indexrückgang bei den restlichen ressourcenschwachen Kantonen überkompensiert. Pro Einwohner nehmen die Ausgleichsbeträge 2010 von Uri mit 236 Franken und Freiburg mit 233 Franken gegenüber 2008 am stärksten zu, gefolgt von Jura mit einer Zunahme von 199 Franken. Es ist zu beachten, dass der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner mit zunehmender Differenz zwischen den massgebenden eigenen Ressourcen eines Kantons und dem schweizerischen Durchschnitt progressiv ansteigt (vgl. Art. 6 FiLaG). Darum erhalten die Kantone Tessin, Neuenburg und Schaffhausen mit Ressourcenindizes nahe bei 100 die geringsten Ausgleichsbeträge.

Der standardisierten Steuerertrag (SSE) entspricht dem hypothetischen Steuerertrag, den ein Kanton erzielen würde, wenn er sein Ressourcenpotenzial mit einem einheitlichen, proportionalen, für alle Kantone identischen Satz, dem so genannten standardisierten Steuersatz (SST), besteuern würde. Die Berechnung des standardisierten Steuerertrags ist im Hinblick auf die Beurteilung der Ausgleichswirkung des Ressourcenausgleichs, insbesondere bezüglich der anzustrebenden Zielgrösse gemäss Artikel 6 Absatz 3 FiLaG17, von Bedeutung. Es ist zu beachten, dass die Ausgleichswirkung nicht direkt anhand des Ressourcenpotenzials selbst beurteilt werden kann, weil das Ressourcenpotenzial nicht auf effektiven Einnahmen des Kantons, sondern auf Steuerbemessungsgrundlagen basiert. Diese verändern sich durch den Ressourcenausgleich nicht direkt. Der Ressourcenausgleich hat zwar Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Kantons, führt jedoch nicht direkt zu einer Veränderung der im Kanton anfallenden Arbeits- und Kapitaleinkommen. Es ist deshalb eine Hilfsgrösse erforderlich, welche einen direkten und sachgerechten Vergleich zwischen Ausgleichszahlungen und potenziellen Steuereinnahmen der Kantone erlaubt.

Der zur Berechnung des standardisierten Steuerertrags (SSE) herangezogene standardisierte Steuersatz (SST) entspricht der tatsächlichen steuerlichen Ausschöpfung des Ressourcenpotenzials der Schweiz geteilt durch die Gesamtheit der Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden in den Bemessungsjahren. Dabei wird der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer, der mit Inkraftsetzung der NFA 17 Prozent des Aufkommens beträgt (Art. 128 Abs. 4 BV18), miteinbezogen. Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer wird somit den eigenen Steuereinnahmen der Kantone gleichgesetzt. Bei der Berechnung des standardisierten Steuersatzes ist – analog zum Ressourcenpotenzial pro Kopf - die zeitliche Übereinstimmung mit den Bemessungsjahren zu beachten. Der standardisierte Steuersatz (SST)19 aller Kantone reduziert sich von anfänglich 27,9 Prozent (2008) kontinuierlich auf 27,0 Pro-

17 Es wird angestrebt, dass nach erfolgten Leistungen aus dem Ressourcenausgleich die massgebenden eigenen Ressourcen jedes Kantons pro Kopf mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts erreichen. 18 19 Der SST entspricht dem Verhältnis des standardisieren Steuerertrags (SSE) und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Schweiz.