Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011

dann auch Gegenstand der Anhörung zu den Zahlen des Referenzjahres T+2 sein. Diese Überlegung kann anhand eines konkreten Beispiels veranschaulicht werden:

Entdeckt man bei der Berechnung des Referenzjahres 2010 (Basis: Bemessungsjahre 2004, 2005 und 2006) einen Fehler in den Daten des Bemessungsjahres 2004, sieht der Korrekturprozess wie folgt aus:

− Beim Referenzjahr 2010 werden die korrekten Daten des Bemessungsjahres 2004 ver-

wendet.

− Gemäss der zweijährigen Verjährungsfrist werden auch die Referenzjahre 2008 und 2009

rückwirkend korrigiert. Die damit korrigierten Auszahlungsbeträge werden mit den Zahlungen für das Referenzjahr 2010 vollständig verrechnet. Ausnahmsweise kann die Korrektur zeitlich gestaffelt erfolgen, wenn ein hoher Rückzahlungsbetrag ansteht. Damit wird der vorzunehmende Abzug geglättet, so dass der "Rückzahlungsschock" namentlich bei jenen Kantonen, die in absoluten Beiträgen am meisten Gelder zurückerstatten müssen, gemildert. Aus diesem Grund kommt im "Fall St. Gallen" eine zeitlich gestaffelte Rückzahlung zur Anwendung (vgl. Ziffer 3.2.2).

Ein in der Vergangenheit ereigneter Fehler kann sich ebenfalls zu Gunsten eines Kantons (und damit zu Lasten der übrigen Kantone) ausgewirkt haben. Die nachträgliche Fehlerkorrektur kommt konsequenterweise auch dann zur Anwendung, wenn sie sich zu Ungunsten des einen betroffenen Kantons auswirkt, indem dieser in der Vergangenheit zu Unrecht zu hohe Ausgleichsmittel erhielt. Der Bundesrat nimmt innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist die rückwirkenden Fehlerkorrekturen von Amtes wegen oder auf Antrag eines Kantons bzw. der FDK vor.

Einbezug des Lastenausgleichs

Die "Erheblichkeitsgrenzen" sollen auch dann zum Tragen kommen, wenn in den Berechnungen zum Lastenausgleich nachträglich Fehler festgestellt würden. Allerdings ist dieses Szenario weniger wahrscheinlich: Die Grundlagendaten zur Berechnung des Lastenausgleichs werden durch das BFS (als "Datenherr") berechnet und anschliessend der EFV übermittelt. Das BFS wird auf Anregung der EFK ihre Daten zur Berechnung der Ausgleichszahlungen der EFV inskünftig integral zustellen, so dass diese keine manuellen Veränderungen mehr an den Rohdaten zur Berechnung der Ausgleichszahlungen vornehmen muss. Diese Massnahme wird zusätzlich dazu beitragen, die potenziellen Fehlerquellen auf ein absolutes Minimum beschränken zu können.