Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011

müssen selbstverständlich jeweils auch die Ausgleichszahlungen aller Kantone korrigiert werden.

Tabelle 14 Erheblichkeitsgrenzen für das Jahr 2010

Kanton Grenzbetrag Kanton Grenzbetrag

in Franken in Franken

ZH 173'299'936 SH 7'201'036

BE 74'705'960 AR 3'996'399

LU 27'231'178 AI 1'207'479

UR 2'039'117 SG 34'685'606

SZ 18'004'560 GR 15'418'815

OW 2'377'286 AG 49'312'204

NW 4'962'452 TG 17'427'866

GL 2'611'823 TI 31'069'498

ZG 25'494'877 VD 71'899'658

FR 18'371'697 VS 19'467'743

SO 19'347'275 NE 16'322'791

BS 26'845'481 GE 65'697'920

BL 27'164'285 JU 4'480'807

Während die Voraussetzungen und Grundsätze einer nachträglichen Fehlerkorrektur im Fi-LaG enumeriert werden, werden die kantonalen Erheblichkeitsgrenzen auf Verordnungsstufe festgelegt.

Die Kantonsvertreter in der Fachgruppe "Wirksamkeitsbericht" sind mit dem Lösungsvorschlag zur gesetzlichen Regelung der rückwirkenden Fehlerkorrektur grundsätzlich einverstanden, beantragen mehrheitlich aber eine deutliche Senkung der Erheblichkeitsgrenzen. Diese müsse auf einer Höhe festgesetzt werden, bei der lediglich jene Fehler ohne Korrektur bleiben, die aus finanzpolitischer Sicht tatsächlich tragbar seien. Eine Minderheit unter den Kantonsvertretern lehnt jegliche (zwangsläufig subjektive) Erheblichkeitsgrenze ab und plädiert einzig für die vorgesehene zeitliche Befristung von rückwirkenden Fehlerkorrekturen.

Je höher die Erheblichkeitsgrenze fixiert wird, umso höher wird der Anreiz für eine einwandfreie Datenqualität gesetzt. Je tiefer sie umgekehrt ist, umso eher müssten auch Bagatellfehler korrigiert werden, was wiederum dazu verleiten könnte, die Datenqualität zu vernachlässigen. Die Festlegung der Erheblichkeitsgrenze lässt sich selbstredend nicht wissenschaftlich herleiten, sondern ist letztlich politisch festzulegen.

Verjährungsfristen

In Bezug auf die zeitliche Befristung von rückwirkenden Fehlerkorrekturen ist der Zeitrahmen für eine Korrektur eng zu setzen, um einen Anreiz für die Lieferung von qualitativ einwandfreien Daten zu schaffen. Es liegt zudem im Interesse der Kantone, dass die einst für ein Referenzjahr berechneten Ausgleichszahlungen als abgeschlossen und definitiv betrachtet und nicht nach mehreren Perioden aufgrund von Korrekturen noch Änderungen unterworfen werden. Aus diesem Grund sollen für eine Korrektur nur die Bemessungsjahre der laufenden Berechnungsperiode berücksichtigt werden. Die rückwirkende Korrektur wird aber bei allen vom Bemessungsjahr betroffenen Referenzjahren vorgenommen. Da die Daten eines Bemessungsjahres in drei aufeinander folgende Referenzjahre einfliessen, wird die rückwirkende Korrektur maximal zwei Referenzjahre tangieren.

Es wird daher empfohlen, die Frist für eine rückwirkende Fehlerkorrektur auf maximal zwei Referenzjahre zu begrenzen. Das bedeutet, dass für ein Referenzjahr T alle nach der Verabschiedung der FiLaV entdeckten Fehler maximal bis zum Zeitpunkt der Berechnung der Zahlen des Referenzjahres T+2 korrigiert werden können. Das korrigierte Referenzjahr T wird