Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011

3.4.2 Lösungsvorschlag

Die Absicht, mit einem gänzlichen Ausschluss nachträglicher Fehlerkorrekturen den Kantonen positive Anreize für eine hohe Datenqualität zu setzen, ist nachvollziehbar. Dennoch sprechen nebst den geschilderten rechtlichen Bedenken auch politische Überlegungen bezüglich der Realisierbarkeit gegen einen gänzlichen Fehlerausschluss: Auch wenn auf Gesetzesstufe ein absoluter Ausschluss nachträglicher Fehlerkorrekturen verankert wäre, ist es denkbar, dass in einem konkreten Fall betroffene Kantone – zumal wenn es sich um erhebliche Summen handelt – wenn nicht rechtlich (Stichwort fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit), so politisch alles daran setzen würden, die Gesetzesrevision im Sinne des Hauptantrags wieder rückgängig zu machen. Es ist mit anderen Worten zu befürchten, dass ein gänzlicher Ausschluss nachträglicher Fehlerkorrekturen beim ersten "Ernstfall" zu langwierigen politischen Auseinandersetzungen zwischen Bund und Kantonen führen könnte.

Auf Grund dieser Bedenken ist eine Revision anzustreben, bei der sowohl das Gebot der Verhältnismässigkeit als auch jenes der politischen Ausgewogenheit und Nachhaltigkeit in den Vordergrund gerückt wird und das Interesse nach einer stabilen Budget- und Finanzplanung ebenso zum Tragen kommt. Eine Regelung im Sinne des Eventualantrags der FDK, die nur bei erheblichen Fehlern eine zeitlich eng befristete rückwirkende Korrektur vorsieht, würde diesen Anliegen entsprechen. Im Folgenden wird eine solche, durch die Fachgruppe Qualitätssicherung entwickelte Lösung erläutert.

Erheblichkeit des Fehlers: Bemessungsgrösse und Erheblichkeitsgrenze

Als mögliche Grössen für die Bemessung der Erheblichkeit des Fehlers stehen die Nettoausgleichszahlungen oder das Ressourcenpotenzial im Vordergrund.

− Die Variante "Nettoausgleichszahlungen" wäre einfach in ihrer Handhabung. Die Erheb-

lichkeit eines Fehlers würde anhand der durch den Fehler entstandenen Abweichung bei den Nettoausgleichszahlungen ermittelt. Eine rückwirkende Korrektur würde nur vorgenommen, falls die Abweichung einen zu definierenden Grenzwert übersteigt. Das Modell zeitigt aber teilweise wenig plausible Ergebnisse und würde namentlich dazu führen, dass bei Kantonen, die einen geringen Auszahlungsbetrag aufweisen, eine Korrektur bereits bei relativ kleinen Grenzwerten vorgenommen werden müsste. Dies stünde aber im Widerspruch zum erklärten Ziel, eine Korrektur nur bei erheblichen Fehlern zuzulassen.

− Die Bemessungsgrösse "Ressourcenpotenzial" hat den Vorteil, dass sie keine diskretio-

nären Elemente enthält und indirekt auch dem Haushaltsvolumen Rechnung trägt. Entsprechend plausibler im interkantonalen Vergleich erscheinen denn auch die Modellergebnisse. Aus diesem Grund soll als Bemessungsgrösse das Ressourcenpotenzial herangezogen werden.

Für die Definition der Erheblichkeitsgrenze geht man in einem ersten Schritt von den Gesamtausgaben der Kantone aus (Messlatte). Es wird dabei unterstellt, dass für einen Kanton eine Abweichung von einem Prozent seiner Gesamtausgaben noch tragbar sei. Ein Prozent der Gesamtausgaben in der Höhe von insgesamt 74,7 Milliarden Franken (Jahr 2007) entsprechen 747 Mio. Franken. Diesen Betrag legt man auf das gesamte Ressourcenpotenzial (2010) von 217,3 Milliarden Franken um und kommt dabei auf einen Wert von 0,35 % des Ressourcenpotenzials. Mit diesem Wert können in einem zweiten Schritt die kantonalen Erheblichkeitsgrenzen (in Franken ausgedrückt) bestimmt werden. Das Resultat stellt somit die massgebliche Erheblichkeitsgrenze dar, ab welcher ein Fehler korrigiert wird.

Gestützt auf die erwähnten Annahmen werden in der nachfolgenden Tabelle die Erheblichkeitsgrenzen pro Kanton festgehalten. Sobald die Korrektur eines Fehlers die Ausgleichszahlungen eines Kantons um mehr als dessen Grenzbetrag verändert (im Falle des Kantons Jura beispielsweise um mindestens 4'480'807 Franken), wird der Fehler korrigiert. Dabei