Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011

3.4.1 Rechtliche Grundlagen

Verfassungsrechtliche Ausgangslage

Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist in Art. 5 Abs. 2 BV statuiert: "Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein". Er gilt "sowohl in der Leistungsverwaltung als auch in der Eingriffsverwaltung. In beiden Bereichen richtet sich der Grundsatz sowohl an die rechtsanwendenden Behörden als auch an den Gesetzgeber"28.

Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz wurde in der Praxis namentlich im Bereich der Grundrechtseingriffe sowie im Verwaltungsrecht entwickelt. Art. 5 Abs. 2 BV verallgemeinert ihn darüber hinaus. In dieser Verallgemeinerung hat er aber wenig klare Konturen und "läuft auf ein allgemeines Gebot angemessenen Staatshandelns hinaus"29. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist auch bei der gesetzlichen Regelung über die Einschränkung der Fehlerkorrektur zu beachten. Er verlangt, dass die Einschränkung ein geeignetes, notwendiges und angemessenes Mittel für die Erreichung der involvierten öffentlichen Interessen ist. Bei der Beurteilung dieser Frage besteht ein erheblicher rechtspolitischer Spielraum.

Ein gänzlicher Ausschluss einer Fehlerkorrektur dürfte kaum verhältnismässig und für die Rechtssicherheit auch nicht erforderlich sein: Dem Interesse an einer stabilen Budget- und Finanzplanung kann Rechnung getragen werden, indem sich eine Korrektur auf erhebliche Fehler beschränkt und die Frist, innerhalb welcher Fehler noch korrigiert werden können, eng limitiert wird.

Rechtsweggarantie

Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV ist im vorliegenden Fall nicht betroffen. Sie ist ein Grundrecht und kann grundsätzlich nur von Privaten in Anspruch genommen werden30. Die Eidg. Finanzverwaltung geht daher jedenfalls für den vorliegenden Zusammenhang davon aus, dass sie von den Kantonen nicht geltend gemacht werden kann.

Rechtliche Verankerung

Da eine Fehlerkorrektur die gesetzmässige Verteilung der Finanzausgleichsmittel wiederherstellen würde, wäre eine Regelung über die Befristung von Korrekturen auf Verordnungsstufe nicht ausreichend. Zu kurz gekommene Kantone könnten in einem Klageverfahren nach Art. 120 Bundesgerichtsgesetz die Gesetzmässigkeit einer entsprechenden Verordnungsregelung in Frage stellen und überprüfen lassen, und es bestünde das Risiko, dass das Bundesgericht dem Ausschluss oder der Befristung der Korrektur, der bzw. die auf Verordnungsstufe statuiert würde, die Anwendung versagen könnte. Demzufolge muss das Finanzausgleichsgesetz (FiLaG) einer Teilrevision unterzogen werden.

28 Botschaft vom 20.11.1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 134, zu Art. 4 Abs. 2 E-BV; Yvo Hangartner, St. Galler BV-Kommentar, 2. Auflage 2008, Art. 5, Rz 36. 29 Hangartner (vgl. obige Fussnote, Rz 35.) 30 Esther Tophinke, Die Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, Schweizerisches Zentralblatt 2006, S. 89.