Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011
setzen lassen. Auch sind bei den Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus Anreizmechanismen vorhanden, damit Veranlagungen in den Kantonen möglichst zeitnah vorgenommen werden. Bei den Indikatoren für die natürlichen Personen, welche die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage dominieren, verfügt die ESTV dagegen über keine entsprechenden Angaben.
Im Gegensatz zu den juristischen Personen, wo für Gesellschaften mit besonderem kantonalem Steuerstatus aufgrund der allfälligen Berücksichtigung von Faktoren ausserhalb der direkten Bundessteuer das Attribut "provisorisch" oder "definitiv" einen bewussten Anreizmechanismus setzt, bleibt die Lieferung von Daten der übrigen provisorischen Veranlagungen für die betroffenen Kantone ohne Konsequenzen.
Die EFK hat in diesem Zusammenhang angeregt, dass inskünftig auch bei natürlichen Personen gemeldet werden muss, ob die Veranlagungen provisorischer oder definitiver Natur sind.
Die Zusatzmeldung bezieht sich jedoch auf eine sehr grosse Menge Veranlagungen (ca. 4,5 Millionen). Erste Abklärungen im Kanton Zürich sowie bei der Veranlagungsapplikation „NEST“ haben ergeben, dass diese Zusatzmeldung trotzdem mit vertretbarem Aufwand möglich sein dürfte. Eine diesbezügliche Erweiterung der Datenmeldungen müsste aber den Kantonen frühzeitig angekündigt werden, da sie Änderungen an den kantonalen Steuerregistern und möglicherweise auch Änderungen an der Veranlagungssoftware und an den Arbeitsprozessen erfordert.
Die Fachgruppe Qualitätssicherung wird sich noch vertieft mit der von der EFK aufgeworfenen Thematik auseinandersetzen und insbesondere die Vor- und Nachteile einer Erfassung des Veranlagungsstandes bei den natürlichen Personen unter Berücksichtigung des Zusatzaufwands für die Kantone (Kosten/Nutzen-Analyse) ausleuchten. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre es verfrüht, eine abschliessende Empfehlung abzugeben.
3.4 Rückwirkende Fehlerkorrekturen – rechtliche Grundlage
Aufgrund der jetzigen Ausgangslage sind Fehler unabhängig ihrer finanziellen Tragweite rückwirkend zu korrigieren, da der Bundesrat angehalten ist, die FiLaG und FiLaV regelkonform, also fehlerfrei, umzusetzen.
Die FDK unterstrich im Zusammenhang mit der Fehlerkorrektur St. Gallen, dass sie eine dauerhafte Regelung vorziehe, welche rückwirkende Korrekturen nachträglich festgestellter Fehler ausdrücklich ausschliesst (Hauptantrag). Sollten triftige Gründe gegen eine solche Lösung sprechen, könnte die FDK einer Lösung zustimmen, die eine zeitlich eng befristete rückwirkende Korrektur erheblicher Fehler zuliesse (Eventualantrag).
Gegen eine nachträgliche Fehlerkorrektur sprach sich einstimmig auch die NFA-Fachgruppe "Qualitätssicherung" aus; dies aus sachlichen Gründen und zur Vermeidung von Fehlanreizen.