Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011
5.6 Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs
Gemäss Art. 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) erstattet die KdK im Rahmen des Wirksamkeitsberichts Bericht über den Stand der der Anwendung der Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit gemäss Art. 11 FiLaG45. Das nachfolgende, von der KdK redigierte Kapitel stützt sich auf eine Umfrage bei den Kantonen.
Aufgrund der noch nicht vorhandenen statistischen Daten sind zahlenmässige Aussagen über den interkantonalen Lastenausgleich zurzeit nicht möglich. Die nachfolgende Darstellung muss sich daher auf qualitative Aspekte der interkantonalen Zusammenarbeit beschränken.
5.6.1 Vorbemerkungen
Bereits vor der Einführung der NFA war die interkantonale Zusammenarbeit in verschiedenen der in Art. 48a BV aufgeführten Aufgabenbereichen intensiv. In der im Anhang D angefügten Auswertung der Umfrageergebnisse sind alle von den Kantonen gemeldeten Verträge in diesen Aufgabenbereichen aufgeführt, unabhängig davon, ob diese bereits früher oder erst im Zusammenhang mit der NFA abgeschlossen worden sind. Die Liste kann aber keinesfalls den Anspruch erheben, einen vollständigen Überblick über die interkantonale Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu geben.
Eine weitere Vorbemerkung bezieht sich auf Artikel 48a Ziffer 1 Buchstabe b BV (“Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche“). Diese Bestimmung wurde mit der Abstimmung vom 21. Mai 2006 über den Bildungsartikel in die Bundesverfassung aufgenommen und steht in keinem direkten Zusammenhang mit der NFA. Das HarmoS-Konkordat sowie die damit verbundene Convention scolaire romande vom 21. Juni 2007 wurde aber trotzdem auf der Zusammenfassung aufgeführt. Das gleiche gilt für das Sonderpädagogik-Konkordat, das zwar im Zusammenhang mit der Aufgabenentflechtung im Bereich der Sonderschulung steht, aber keinen Lastenausgleich beinhaltet. Letzterer wird durch die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) geregelt.
5.6.2 Interkantonale Vereinbarungen mit Lastenausgleich mit Bezug zur NFA
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich IRV
Die Rahmenvereinbarung für die Interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 14. Juni 2005 bildet die Grundlage für die Umsetzung der Interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich im Rahmen der NFA. Sie ist am 11. Mai 2007 in Kraft getreten und inzwischen von allen 26 Kantonen ratifiziert worden. Anhang D führt alle Vereinbarungen detailliert auf.
45 Die Erläuterungen zum Vertragstext sind im Internet wie folgt abrufbar: www.kdk.ch/int/kdk/de/taetig/neugestaltung_des/interkantonale_zusammenarbeit/inkrafttreten_der.ParagraphC ontainerList.ParagraphContainer0.ParagraphList.0003.File.pdf/vertragstext%20mit%20Erläuterungen.pdf