Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Totalrevision des Alkoholgesetzes

1 Ausgangslage

Die Bundesverfassung (BV; SR 101) beauftragt in Art. 105 den Bund mit der Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser und verpflichtet ihn, dabei insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen. Art. 131 Absatz 1 Buchstabe b BV sieht eine besondere Verbrauchssteuer auf gebrannten Wassern vor, an deren Reinertrag die Kantone im Umfang von 10 Prozent beteiligt werden (Alkoholzehntel). Sie haben ihren Anteil zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen einzusetzen.

Mit dem Alkoholgesetz kommt der Bund diesem Verfassungsauftrag nach. Es stammt aus dem Jahr 1932 und gehört zu den ältesten Gesetzen des Bundes. Wohl hat es im Verlaufe seiner rund 80-jährigen Geltungsdauer verschiedene Teilrevisionen erfahren, die jedoch nichts daran ändern, dass es bis heute den Geist der Zeit seiner Entstehung wiedergibt: Es galt, das Schnapselend zu bekämpfen. Die damals berechtigte Intensität staatlichen Eingreifens im Bereich der gebrannten Wasser dauert aber bis heute fort. So stehen dem Bund gegenwärtig drei Monopole zu: die Monopole zur Herstellung von Spirituosen bzw. von Ethanol sowie das Monopol zur Einfuhr von Ethanol. Während der Bund das Einfuhrmonopol selber ausübt, überträgt er die mit den Herstellungsmonopolen verbundenen Rechte mittels Konzessionen an Private. Diese Privaten benötigen neben der Konzession eine Vielzahl von Bewilligungen. Die geltende Alkoholordnung kennt nicht weniger als 43 verschiedene Bewilligungen. Zudem unterstellt die Alkoholordnung Hersteller, Importeure und Händler einer nahezu lückenlosen staatlichen Kontrolle. Das eigentliche Kernstück des Alkoholgesetzes bildet indes die Alkoholsteuer (nachfolgend Spirituosensteuer genannt). Diese Verbrauchssteuer wird auf den gebrannten Wassern erhoben, die Konsumzwecken1 dienen. Die meisten Bestimmungen des Alkoholgesetzes sind letztlich auf diese Steuer zurückzuführen. Daneben enthält das Alkoholgesetz auch Bestimmungen, die den Markt mit gebrannten Wassern zu Konsumzwecken regulieren. Ähnliche, aber weniger weitgehende und für alle alkoholischen Getränke geltende Bestimmungen stellt auch das Lebensmittelrecht auf.

Der Bundesrat stellt die Totalrevision des Alkoholgesetzes in den Legislaturzielen 2007–2011 in Aussicht. Mit der Totalrevision sollen namentlich die Bundesmonopole auf der Herstellung bzw. dem Import gebrannter Wasser aufgehoben, das Steuer- und das Kontrollsystem optimiert und die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) reorganisiert werden. Der Bundesrat nimmt die Totalrevision des Alkoholgesetzes auch zum Anlass, die heute im Alkoholgesetz und Lebensmittelrecht enthaltenen Handels- und Werbebestimmungen über alkoholische Getränke in ein gemeinsames Gesetz zu überführen. Er legt deshalb im Rahmen der Totalrevision des

1 «Zu Konsumzwecken» versteht sich im vorliegenden Bericht als Abkürzung für die im Gesetzesentwurf verwendete Formulierung «zum menschlichen Konsum bestimmt».