Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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12 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

WTO

Der Gesetzesentwurf steht im Einklang mit Artikel III (Inländerbehandlung bei der Besteuerung) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom 30. Oktober 194796, der die unterschiedliche Behandlung eingeführter und inländischer Waren verbietet.

EU

Der Gesetzesentwurf steht im Einklang mit den geltenden Abkommen zwischen der Schweiz und der EU.

Die Alkoholsteuer ist Teil der auf europäischer Ebene harmonisierten Verbrauchsteuern. Das EU-Recht enthält Bestimmungen zur allgemeinen Regelung der Verbrauchsteuer, zur Definition unterstellter Waren und zu den in den EU-Ländern anzuwendenden Mindestsätzen. Das Spirituosensteuergesetz ist mit folgenden EU-Richtlinien kompatibel:

- Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009, S. 12);

- Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 316 vom 31.10.1992, S. 21);

- Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).

Der Gesetzesentwurf entspricht den Anforderungen des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft97, das in Artikel 13 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz jegliche neue mengenmässige Einfuhrbeschränkung oder Massnahme gleicher Wirkung untersagt und in Artikel 18 Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art verbietet, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirkt.

EFTA

Der Gesetzesentwurf entspricht den Verpflichtungen des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)98, insbesondere von Artikel 4 zur Verhinderung ungleicher Besteuerung eingeführter und einheimischer Waren.

Der Gesetzesentwurf steht im Einklang mit den übrigen geltenden bilateralen oder multilateralen Freihandelsabkommen.

96 SR 0.632.21

97 SR 0.632.401

98 SR 0.632.31