Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 86Fedlex · Erläuternder Bericht

sich auf rund 270 Millionen Franken. Daran partizipieren – im Rahmen des verfassungsrechtlich zugesicherten Alkoholzehntels – mit 10 Prozent die Kantone und mit 90 Prozent der Bund, der diese Gelder zur Finanzierung seines gesetzlichen Beitrages an die AHV bzw. an die IV einsetzt.93

Der auf den 1. Juli 1999 eingeführte Einheitssteuersatz von 29 Franken pro Liter reinen Alkohols bleibt unverändert bestehen, soll jedoch inskünftig durch den Bundesrat an die Teuerung angepasst werden können (vgl. Art. 16 des Entwurfes). Das Konsumverhalten der Bevölkerung unterlag in den letzten Jahren nur geringen Schwankungen, und es ist auch in Zukunft mit einem stabilen Konsum zu rechnen. Somit ergeben sich durch die Gesetzesänderung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Steuereinnahmen. Ebenfalls unverändert bleibt die Verwendung des Reinertrages.

Mit dem Verzicht auf das Einfuhrmonopol für Ethanol und die damit in Zusammenhang stehenden Lager- und Vertriebsaufgaben entfallen sowohl Einnahmen als auch Ausgaben, die derzeit in der Rechnung des Profitcenters Alcosuisse ausgewiesen werden.94 Gemäss Art. 38 Abs. 1 des geltenden Alkoholgesetzes darf die EAV bzw. darf Alcosuisse nur zu kostendeckenden Preisen liefern, so dass grundsätzlich nicht mit der Erwirtschaftung von Gewinnen gerechnet werden kann.

Erhebliche Veränderungen mit entsprechenden Auswirkungen auf den administrativen Aufwand des Bundes erfahren die verbleibenden Aufgaben. Aufwandmindernd werden sich insbesondere die weiteren Liberalisierungsmassnahmen (siehe vorne Ziff. 6) sowie die Straffung des Steuer- (siehe vorne Ziff. 7.1) bzw. des Kontrollsystems (siehe vorne Ziff. 7.2) auswirken. Die Höhe der damit verbundenen Einsparungen, namentlich beim Personal, lässt sich derzeit noch nicht abschliessend beziffern und ist Gegenstand vertiefter Abklärungen. Heute lässt sich lediglich feststellen, dass die EAV rund 30 Stellen in Zusammenhang mit der Ausgliederung bzw. Privatisierung von Alcosuisse verlieren wird. In Folge Vereinfachungen wird auch die dezentrale Kontrolle um 20 Vollzeitstellen reduziert werden.

Mit einem gegenüber heute leicht erhöhten Aufwand ist im Bereich der Marktregulierung zu rechnen, die auf alle alkoholischen Getränke ausgedehnt wird. Wohl wird die Marktregulierung nicht mehr im gleichen Gesetz wie die Spirituosensteuer geregelt; der Vollzug der Marktregulierung durch den Bund soll aber weiterhin aus dem Rohertrag der Spirituosensteuer finanziert werden. Dafür spricht sowohl der historische als auch der rechtliche Konnex zwischen Spirituosensteuer und Marktregulierung. Der Vollzug des Spirituosen- bzw. des Alkoholgesetzes wird deutlich weniger Aufwand nach sich ziehen als der Vollzug des geltenden Alkoholgesetzes – mit entsprechend positiven Auswirkungen auf die Höhe des Reinertrages bzw. auf die Anteile von Bund und Kantonen am Reinertrag. [Konkrete Zahlen werden erst im Rahmen der Botschaft vorgelegt werden können].

93 Vgl. Art. 112 Abs. 5 und 131 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101); Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, (AHVG; SR 831.10) und Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, (IVG; SR 831.20).

94 Die Ergebnisse von Alcosuisse für das Jahr 2008 finden sich in: Jahresbericht der Eidgenössischen Alkoholverwaltung EAV 2008, S. 26.