Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Das Spirituosensteuergesetz sieht mit Artikel 35 einen einzelnen Subventionsartikel vor. Auf dessen Grundlage soll der Bund die in Zusammenhang mit diesem Gesetz stehende Aus- und Weiterbildung fördern können. Die auf der Basis dieser Bestimmung möglichen Subventionen sind auf maximal eine Million Franken beschränkt. Art. 43a des geltenden Alkoholgesetzes, wonach der Bund gesamtschweizerische oder interkantonale Organisationen mit Beiträgen unterstützt, wird in seiner Grundstossrichtung ins neue Alkoholgesetz überführt (siehe Art. 12 des Alkoholgesetzes); die künftigen Aufwendungen dürften sich im heutigen Umfang bewegen.

Im Rahmen der Aufgabenüberprüfung des Bundes bzw. des Konsolidierungsprogramms wird die EAV verpflichtet, ihren Personalbestand um einen Drittel und ihren Aufwand um einen Viertel, 6 Millionen Franken, zu senken. Dieses Ziel ist erst ab 2013 bzw. mit Abschluss der Totalrevision des Alkoholgesetzes erreichbar.

10.1.2 Einmalige Einnahmen und Ausgaben

Der Bund wird sich mit dem Wegfall des Importmonopols und seinem Rückzug aus dem Ethanolmarkt von Alcosuisse trennen. Alcosuisse verfügt heute über zwei Standorte (Delémont/JU und Schachen/LU) mit umfangreichen Lagerkapazitäten. Die Administration erfolgt von Bern aus. Ob und zu welchem Preis ein Verkauf von Alcosuisse erfolgen kann, ist heute noch unklar. Entsprechend lassen sich derzeit weder Angaben über die Höhe der Einnahmen machen, die mit einem Verkauf von Alcosuisse verbundenen wären, noch über die Höhe der damit zusammenhängenden Ausgaben, die namentlich für einen Rückbau unverkäuflicher Anlageteile benötigt würden. Unklar sind sodann auch die Kosten eines allfälligen Sozialplans.

Mit der Reintegration in die zentrale Bundesverwaltung werden Aktiven und Passiven der EAV in die Bundeskasse überführt.95

10.2 Auswirkungen auf die Informatik

Der Vollzug der Besteuerung von Spirituosen und Ethanol sowie des Kontrollwesens wird durch ein effizientes EDV-Programm unterstützt. Es wird im Rahmen des E-Governments und in Anlehnung an das Zollgesetz aufgebaut und wird namentlich die Anmeldung in die Alkoholregister, die Steueranmeldung und ein risikoorientiertes Kontrollmanagement ermöglichen.

10.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Mit der Aufhebung des Bundesmonopols auf dem Import von Ethanol folgt die Schweiz dem Beispiel der anderen Länder Europas; und gibt damit den Status des einzigen Landes auf, welches noch ein derartiges Monopol ausübt. Gemäss Studie von KPMG ist von tieferen Durchschnittspreisen für Ethanol auszugehen. Allerdings haben Kleinkunden mit höheren Preisen zu rechnen, was auf den Wegfall ihrer Quersubventionierung zurückzuführen ist. Ordnungspolitisch ist dies zu begrüssen.

95 Eine Vermögensbereinigung mit den Kantonen erfolgte gestützt auf die Verordnung vom 26. Februar 1986 über die Vermögensausscheidung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zugunsten der Kantone, (SR 689.3). Im Geschäftsbericht der EAV von 1985/1986 heisst es dazu: «Mit der beschlossenen Vermögensausscheidung sind die Kantone für ihren Anteil am Vermögen der Alkoholverwaltung definitiv entschädigt.» Der Geschäftsbericht wurde von den eidgenössischen Räten mit Beschluss vom 11. Dezember 1986 genehmigt, (BBl 1987 I 59).