Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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13 Rechtliche Grundlagen
13.1 Verfassungsmässigkeit
Das neue Spirituosensteuergesetz stützt sich auf die Artikel 105, 131 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 und Artikel 112 Absatz 5 BV99.
Artikel 105 BV erteilt dem Bund die Befugnis, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser zu erlassen. Gleichzeitig verpflichtet dieser Artikel den Gesetzgeber, den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen. Dieser Verpflichtung ist namentlich bei der Festlegung des Steuersatzes Rechnung zu tragen.
Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b BV ermächtigt den Bund zur Erhebung einer besonderen Verbrauchssteuer auf gebrannten Wassern. Importierte und in der Schweiz hergestellte gebrannte Wasser werden gleichermassen besteuert. Nebst dem gesundheitspolitischen Zweck besitzt diese Steuer auch einen Fiskalzweck. Nach Absatz 3 erhalten die Kantone 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen. Die verbleibenden 90 Prozent fliessen gemäss Artikel 112 Absatz 5 BV in die Sozialversicherungswerke AHV und IV.
13.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Gesetzesentwurf enthält verschiedene Bestimmungen über die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen. Es handelt sich vor allem um Bereiche, die aufgrund eines geänderten wirtschaftlichen Umfelds rasch geändert werden müssen. Rechtsetzungsbefugnisse sollen sowohl an den Bundesrat als auch an das EFD delegiert werden können. Die nachfolgend aufgeführten delegierten Rechtsetzungsbefugnisse werden zu keinen wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 BV führen.
13.2.1 Delegation an den Bundesrat
Das Spirituosensteuergesetz delegiert die Rechtsetzung in folgenden Bereichen an den Bundesrat:
- Befreiung von der Registrierung (Art. 4 Abs. 4);
- Regelung der Kontrollvorschriften (Art. 6 Abs. 3);
- Anpassung des Steuersatzes an die Teuerung (Art. 16 Abs. 1);
- Denaturierung (Art. 18 Abs. 2);
- Steuerlager (Art. 19 Abs. 4);
- Anmeldungs- und Veranlagungsverfahren (Art. 21 Abs. 6);
- Grundsätze für die Versteigerung und die Voraussetzungen für den freihändi-
gen Verkauf eines Steuerpfandes (Art. 31 Abs. 2 und 3);
- Erhebung und Höhe der Gebühren (Art. 36 Abs. 2 und 3);
- Konkretisierende Bestimmungen im Bereich Datenschutz (Art. 41 Abs. 2);
99 SR 101