Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Soweit kein Bedarf an der Weiterführung einzelner Verträge besteht, werden diese nach Möglichkeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gekündigt.

Vorbehalten bleibt Artikel 64 Absatz 3. Dazu wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.

Art. 66 Anwendbares Recht

Aus Gründen der Rechtssicherheit werden Verfahren, welche die Spirituosensteuer zum Gegenstand haben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde hängig sind, nach bisherigem Recht beurteilt. Auf Beschwerdeverfahren ist indessen das neue Recht anwendbar.

4. Abschnitt: Koordination mit dem Alkoholgesetz

Art. 67

Es ist vorgesehen, die Bestimmungen des geltenden Alkoholgesetzes künftig in zwei Gesetze zu trennen. Während die Herstellung und Besteuerung der Spirituosen und des Ethanols im vorliegenden Gesetz geregelt werden, werden die Bestimmungen über den Einzelhandel und die Werbung sowie den Jugendschutz in das Alkoholgesetz überführt.

Bei Artikel 67 handelt es sich um eine technische Auffangbestimmung. Mit diesem Gesetz wird das bisherige Alkoholgesetz vollständig aufgehoben. Sollte aus irgendwelchen Gründen (z.B. wegen Ablehnung in einer Referendumsabstimmung) das neue Alkoholgesetz nicht gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten können, würde für gewisse alkoholrechtliche Bestimmungen keine Regelung mehr vorliegen. Für einen solchen Fall muss der Bundesrat ermächtigt werden, während einer Übergangszeit eine Auffangregelung für die Marktregulierung treffen zu können. Eine entsprechende Lösung für das Spirituosensteuergesetz ist auch im Entwurf des Alkoholgesetzes vorgesehen.

5. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 68

Diese Bestimmung umfasst die übliche Schlussformel. Für die Anwendung dieses Gesetzes sind zahlreiche Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe notwendig. Der Bundesrat wird es daher erst in Kraft setzen können, wenn die bestehenden Verordnungen soweit erforderlich angepasst bzw. die neu erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen sind.

10 Auswirkungen

10.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

10.1.1 Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben

Der Vollzug des geltenden Alkoholgesetzes bringt Einnahmen von rund 300 Millionen Franken bei Ausgaben von ca. 30 Millionen Franken. Der Reinertrag beläuft