Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
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Der Bundesrat bezeichnet die mit der Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz betraute Behörde.
Vorbehalten ist die Zuständigkeit der Kantone für die Verfolgung und Beurteilung bestimmter Widerhandlungen, namentlich gegen die Bestimmungen im Einzelhandel (Artikel 6, 7, 8 und 11). Im Weiteren sind die Kantone für die Aufstellung von Strafbestimmungen wegen Widerhandlungen gegen die Bewilligungspflicht im Einzelhandel (Artikel 5 Absatz 1) sowie deren Verfolgung und Beurteilung zuständig. Demgegenüber ist für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmung über die kostendeckenden Preise neu der Bund zuständig (vgl. Ausführungen zu Artikel 10).
7.2.10 10. Kapitel: Schuldbetreibung
Art. 27
Wird die Forderung der zuständigen Behörde nicht freiwillig bezahlt, so ist sie auf dem gleichen Wege zu vollstrecken wie private Ansprüche, nämlich durch Schuldbetreibung. Diese ist für alle Forderungen auf Geldzahlung sowie auf Sicherheitsleistung vorgesehen. In diesem Gesetz käme sie demnach zum Zug, wenn die geschuldete Forderung nicht freiwillig geleistet wird. Die eigentliche Zwangsvollstreckung für die Forderungen geschieht stets auf dem Wege der Betreibung auf Pfändung (Art. 42 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG).67 Die Betreibung auf Konkurs wird durch Artikel 43 SchKG für öffentliche Abgaben ausgeschlossen. Dies hindert allerdings nicht, dass in einem über einen Schuldner oder eine Schuldnerin bzw. über einen Bürgen oder eine Bürgin eröffneten Konkurs die Forderungen geltend gemacht werden können.
Rechtskräftige Verfügungen der zuständigen Behörde sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt und unmittelbar vollstreckbar. Absatz 3 hält an und für sich Selbstverständliches fest; trotzdem dürfte der Hinweis für die Praxis von Bedeutung sein.
7.2.11 11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Vollzug
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es verfrüht, Aussagen über die künftig mit dem Vollzug des Alkoholgesetzes betraute Behörde zu machen. Auf weitere Ausführungen zu diesem Artikel wird daher verzichtet.
67 SR 281.1