Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
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Totalrevision des Alkoholgesetzes
1 Ausgangslage
Art. 32bis der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 räumte dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser zu erlassen. Der Bund wurde verpflichtet, «die Gesetzgebung (...) so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert.» Diese Verpflichtung endete mit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung auf den 1. Januar 2000. Art. 105 der Bundesverfassung (nBV; SR 101) bestätigt die ursprüngliche Bundeskompetenz. Neu ist der Bund nicht mehr zur Angebotsreduktion verpflichtet. Art. 105 hält den Bund an, «insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums» Rechnung zu tragen.
Das Alkoholgesetz stammt aus dem Jahr 1932 und trägt mit seinen rund 80 Jahren den Geist des vormaligen Verfassungsauftrags. Der Bundesrat stellt die Totalrevision des Alkoholgesetzes in den bundesrätlichen Legislaturzielen 2007-2011 in Aussicht.
Das geltende Alkoholgesetz soll durch zwei Gesetze abgelöst werden, durch ein Spirituosensteuergesetz und ein neues Alkoholgesetz. Während das Spirituosensteuergesetz die auf Spirituosen und Ethanol zu Konsumzwecken1erhobene Verbrauchssteuer regelt, umfasst das Alkoholgesetz die für alle alkoholischen Getränke zu beachtenden Handels- und Werbebestimmungen, die bis heute in unterschiedlichen Erlassen geregelt sind.
Das neue Alkoholgesetz ist eine wichtige Voraussetzung für eine erhöhte Effizienz und Effektivität der eidgenössischen Alkoholpolitik. Zudem trägt es den geänderten Handels- und Konsumgegebenheiten Rechnung und berücksichtigt den seit dem 1. Januar 2000 geltenden Verfassungsauftrag gemäss Art. 105 BV.
2 Notwendigkeit eines neuen Alkoholgesetzes
2.1 Situation
2.1.1 Gewandelter Markt
Der Markt alkoholischer Getränke hat sich seit 1980, dem Geburtsjahr der Handels- und Werbebeschränkungen im Alkoholgesetz, erheblich gewandelt.
Seither vernetzte die Globalisierung vormals weitgehend unabhängige Volkswirtschaften zu einer Weltwirtschaft. Voraussetzung für diesen wirtschaftlichen Wandel war der Abbau von Markthemmnissen, womit die Erschliessung neuer Absatzmärkte ermöglicht wurde. Die Ausformung dieser globalen Marktwirtschaft und der damit einhergehende Ausbau der Verkehrsinfrastruktur liessen das erhältliche Warenangebot anwachsen, zumal dadurch auch die Preise für ausländische Produkte gesenkt werden konnten. Neue Technologien wie Internet und Mobiltelefonie eröffneten
1 «Zu Konsumzwecken» versteht sich im vorliegenden Bericht als Abkürzung für die im Gesetzesentwurf verwendete Formulierung «zum menschlichen Konsum bestimmt».