Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten

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fallberge oder enden mit gewalttätigen Auseinandersetzungen alkoholisierter Personen.

Staatliche Eingriffe in den Alkoholmarkt (Regulierung), mit dem Ziel eines individuell und gesellschaftlich verantwortungsvollen Umgangs mit alkoholischen Getränken, sind in Anbetracht dieser Veränderungsprozesse weiterhin geboten.

2.1.2 Vom reinen Konsum zum Genuss

Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung pflegt heute einen verantwortungsvollen Umgang mit alkoholischen Getränken, bei dem der Genuss im Vordergrund steht. Diesem Umstand ist bei Erlass der neuen Bundesverfassung Rechnung getragen worden.7

2.1.3 Begriffliches

Das geltende Alkoholgesetz stellt in Art. 41ff. mehrere Beschränkungen und Verbote auf, die bei der Werbung und beim Handel mit Spirituosen zu befolgen sind. Gesundheitspolitische Fachkreise bezeichnen solche staatliche Massnahmen als «Verhältnisprävention».

Im Rahmen des Corporate-Governance-Berichts hat der Bundesrat eine Aufgabentypologie der Bundesaufgaben entwickelt. Die hier zur Diskussion stehenden Handels- und Werbebestimmungen gehören zum Aufgabentypus der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht.8 Sie zeichnen sich namentlich durch ihren hoheitlichen Charakter aus und belegen anbieterseitige Marktteilnehmer mit Auflagen.

Anders die klassischen Präventionsaufgaben: Sie sind nicht-hoheitlicher Natur. Adressaten sind die Konsumierenden, deren Verhalten beispielsweise mit gezielten Informationskampagnen beeinflusst werden soll. Diese Form der staatlichen Einflussnahme wird in Fachkreisen oftmals als «Verhaltensprävention» bezeichnet. Gemäss bundesrätlicher Aufgabentypologie sind diese Aufgaben nicht der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht, sondern wegen ihres politischen Steuerungsbedarfs vielmehr dem Typus der Ministerialaufgaben zuzuordnen. Diese klassischen Präventionsaufgaben stehen nicht im Fokus der Totalrevision des Alkoholgesetzes.

Gegenstand der Totalrevision des Alkoholgesetzes sind bisherige und neue hoheitliche, dem Aufgabentypus der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht zuzuordnenden Aufgaben, die den Markt mit alkoholischen Getränken fokussieren und deshalb nachfolgend als Marktregulierung bezeichnet werden.

2.1.4 Heutige Marktregulierung

Mehrere Bundeserlasse stellen für alkoholische Getränke zu beachtende Handels- und Werbebestimmungen auf, so namentlich das Alkoholgesetz9 und das Lebensmit-

7 Schrieb Art. 32bis aBV noch vor, die Alkoholgesetzgebung so zu gestalten, «dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert», verpflichtet heute Art. 105 nBV den Bund, «insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung» zu tragen.

8 Bericht des Bundesrates vom 13. September 2006 zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben, (BBl 2006 8233).

9 SR 680