Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
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telrecht.10 Bestimmungen von eher punktueller Natur finden sich auch im Radio- und Fernsehrecht11 sowie in der Nationalstrassenverordnung.12 Handelsbeschränkungen und -verbote für alkoholische Getränke stellen auch die Kantone auf. In verschiedenen Kantonen und Gemeinden finden sich zudem Bestimmungen über die örtliche Zulässigkeit von Werbung für alkoholische Getränke.
Eine anlassbezogene und damit spezifische Form der Marktregulierung ist Thema des Projekts «SIKO+», in dessen Rahmen geeignete Massnahmen zur Eindämmung von Gewalt im Umfeld von Sportveranstaltungen entwickelt werden sollen.13 Diskutiert werden unter anderem Massnahmen wie Alkoholverbotsperimeter, alkoholfreie Gästesektoren, die Beschränkung des Ausschanks auf Leichtbier sowie eine flächendeckende Durchführung von Testkäufen in Sportstadien. Nicht der Marktregulierung zuzuordnen sind demgegenüber die Massnahmen von Via Sicura. Mit den im Rahmen von Via Sicura vorgesehenen Massnahmen (u.a. Alkoholverbot für Neulenker oder Alkohol-Wegfahrsperre) soll primär das Verhalten der Verkehrsteilnehmer beeinflusst werden. Diese Massnahmen richten sich an die Konsumenten und beeinflussen den Markt mit alkoholischen Getränken nur indirekt.
Die Vielzahl der Projekte hängt neben dem Föderalismus mit den verschiedenen Erscheinungsformen des problematischen Alkoholkonsums zusammen, denen sich je unterschiedliche Akteure widmen, was nicht per se negativ sein muss und mit Innovationen verbunden sein kann. Insgesamt erfolgt die Regulierung des Marktes für alkoholische Getränke auf der Basis unterschiedlicher Rechtsgrundlagen und zum Teil mit überlappenden Inhalten. Den Jugendschutz fokussierende Werbebestimmungen finden sich beispielsweise sowohl im Alkoholgesetz als auch im Lebensmittel- sowie im Radio- und Fernsehrecht. Ein vollends gemeinsames Verständnis von Jugendschutz und dementsprechend eine einheitliche Definition dessen, was aus Gründen des Jugendschutzes als zulässig zu betrachten ist, wäre wünschbar.
Für den Vollzug zuständig sind – neben kantonalen Behörden – mehrere Stellen des Bundes, was einer übersichtlichen Behördenorganisation entgegen stehen kann. Der Bund vollzieht lediglich die im Alkoholgesetz aufgestellten Werbebestimmungen und gewährleistet damit für die Spirituosen einen einheitlichen Werbemarkt Schweiz. Die Werbebestimmungen des Lebensmittelrechts vollziehen demgegenüber die Kantone. Für die Bier- und Wein-Werbung zerfällt damit der bereits kleine
10 Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005, (LGV; SR 817.02) stellt in Art. 11 Handels- und Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke auf, die durch Art. 4 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke, (SR 817.022.110) konkretisiert bzw. ergänzt werden.
11 Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006, (RTVG; SR 784.40) stellt in Art. 10 Abs. 1 Bst. b ein Werbeverbot für Spirituosen und in Art. 10 Abs. 1 Bst. c Werbebeschränkungen für Bier und Wein auf. Die für Bier und Wein geltende Beschränkung sind mit Inkrafttreten der Revision des RTVG am 1. Februar 2010 aufgehoben worden . Art. 12 Abs. 4 RTVG verbietet das Sponsoring von Sendungen durch Hersteller von Spirituosen.
12 Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007, (NSV; SR 725.111) dürfen Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe an Nationalstrassen alkoholische Getränke weder ausschenken noch verkaufen. Art. 7 Abs. 4 NSV stellt ein gleiches Verbot für Rastplätze an Nationalstrassen auf.
13 An diesem Projekt beteiligt sind neben Organisationen des Bundes (BASPO, EAV, GS VBS, BAG) auch diverse Sportverbände wie Swiss Olympic, die Schweizerische Eishockey Nationalliga oder der Schweizerischer Fussballverband, die SBB, der Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungsunternehmen, die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren sowie Stadionbetreiber.