Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
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2.2 Leitgedanken
Beim Entscheid über die Notwendigkeit eines neuen Alkoholgesetzes lässt sich der Bundesrat namentlich von den folgenden Überlegungen leiten:
a) Neuer Auftrag der Verfassung
- Art. 105 der neuen Bundesverfassung verpflichtet den Bund zur Bekämp-
fung des schädlichen Konsums von Alkohol. Sie nimmt Abkehr vom bisherigen Auftrag, die Spirituosen-Gesetzgebung so zu gestalten, «dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert».
Für den Bundesrat heisst dies: Auf Verfassungsstufe verzichtet der Bund auf die Strategie der Angebotsbeschränkung und reduziert die Diskrepanz zwischen den für Spirituosen bzw. für Bier und Wein zu beachtenden Handels- und Werbebeschränkungen.
b) Effizienz und Effektivität in der Alkoholpolitik des Bundes
- Das Nationale Programm Alkohol 2008 - 2012 (NPA) basiert auf der Vision
«Wer alkoholische Getränke trinkt, tut dies, ohne sich selber und anderen Schaden zuzuführen». Auch die Projekte SIKO+ und Via Sicura fokussieren die Gesamtheit der alkoholischen Getränke. Das Alkoholgesetz konzentriert sich auf die Spirituosen, das Lebensmittelrecht im Vollzug auf Bier und Wein. Das Landwirtschaftsrecht fördert die Weinproduktion, das Alkoholgesetz folgt derzeit noch der Strategie der Angebotsbeschränkung.
Die fehlende Zielabgleichung steht einer kohärenten Alkoholpolitik entgegen.
- Bei der Regulierung des Marktes für alkoholische Getränke herrschen auf
Bundesebene materielle Doppelregelungen. Damit einher gehen Mehrfachzuständigkeiten im Vollzug.
Nach Einschätzung des Bundesrates müsste ein wirtschaftlicherer Vollzug möglich sein, der bei den Anwendern zu weniger Verunsicherungen führt.
c) Ausrichtung auf die kantonale Praxis
- Die Kantone haben im Verlaufe der letzten Jahre fast durchwegs auf eine
rechtliche Sonderbehandlung der Spirituosen verzichtet, soweit dies das Bundesrecht zulässt.
Eine rechtliche Gleichbehandlung der alkoholischen Getränke in den Bereichen Handel und Werbung entspricht in der Tendenz der heutigen kantonalen Praxis.
d) Recht als Abbild von Handel und Konsum
- Umsatzmässig dominieren Grossverteiler den Einzelhandel. Sie bieten – wie
auch die meisten Restaurants und Bars - alle Sorten alkoholischer Getränke an. Die im Grundsatz unterschiedlichen Handels- und Werbebeschränkungen für Spirituosen bzw. für Bier und Wein entsprechen nicht mehr der tatsächlichen Situation auf dem Markt.