Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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(KA1) beantragen, auf eine Ausnahmeregelung «aus anderen wichtigen Gründen» zu verzichten.

Obwohl IG DHS (B21) und Coop (EU4) bezweifeln, dass sich die Massnahme sinnvoll umsetzen lässt, befürworten sie eine einheitliche Berechnungsgrundlagen auf Bundesebene. Zudem begrüssen sie den Verzicht auf weitere preisregulierende Massnahmen.

Der Kanton Graubünden (K9) beantragt den Verzicht auf das Gebot kostendeckender Preise, da es sich hierbei um einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit handle. Zudem müsse die Kostendeckung einzelbetrieblich eruiert werden. Ablehnend äussern sich auch der Kanton Nidwalden (K21) sowie die Gemeinde Kriens (SG2).

Die CVP (P1) sieht in der Pflicht zur Kostendeckung ein hohes Umgehungspotential und beurteilt die Vorgabe als einen gravierenden Eingriff in die Wirtschafts- und Gewerbefreiheit.

Ähnlich argumentieren UPCF (KB26) und die Vertreter der Gastrobranche. Ihrer Meinung nach gibt es keine «unrealistischen Einstandspreise». Zudem tangiert die Ausweitung auf Wein und Bier sämtliche Kunden und richte sich nicht gegen die eigentlichen Probleme. Entsprechend soll die Pflicht kostendeckender Preise wie bis anhin nur für Spirituosen gelten. SPIRITSUISSE (B7) lehnt eine Pauschalierung ab.

Die Methodik zur Berechnung kostendeckender Preise muss nach Ansicht von Brennerverband (B9), SOV (B10), SSV (B23), kantonalen Vertretern der Landwirtschaft (LBV, BOV,

BVBB, BVSZ und ZBV) und Brenzer Kirsch (WO10) mit der Branche abgesprochen werden.

Die SVP (P2) lehnt staatliche Preisberechnungen entschieden ab. Für IG Freiheit (WO8)

sind solche staatliche Eingriffe nicht tolerierbar. Ablehnend äussern sich auch economiesuisse (W2), AWMP (W3), SGV (W4) und SAV (W6); sie begründen dies mit den betrieblich individuellen Kostenstrukturen. Zudem stelle die Vorschrift einen ordnungspolitisch schwerwiegenden Eingriff in die Preispolitik der Unternehmungen dar. Auch der SBV (W5) lehnt diese Vorschrift ab.

Die nationalen Branchenverbände HANDELSCHWEIZ (B6), EV (B11), VSG (B14), SBV (B15), VELEDES (B16), Swiss Retail (B18), hotelleriesuisse (B19) und Centre Patronal (WO3) beantragen die Streichung des Artikels, da das Kostendeckungsprinzip hinsichtlich Eingriffsstärke unverhältnismässig und nicht zielführend sei. Zudem sei es unmöglich, objektiv für alle Betriebe kostendeckende Preise zu bestimmen. Für HANDELSCHWEIZ (B6) steht der Aufwand für Markt und Verwaltung in keinem Verhältnis zum Nutzen. Dieser Sichtweise schliesst sich Swiss Retail (B18) an.

VSG (B14) und SBV (B15) bezweifeln, dass Produkte, zumindest mittel- oder längerfristig, unter der Kostendeckung verkauft werden. VELEDES (B16) verweist schliesslich auf das UWG, welches das Vorgehen bei wiederholtem Verkauf unter dem Einstandspreis bereits regelt.

AZO (KB25) sieht in der Pflicht kostendeckender Preise eine Bevorteilung der ausländischen Getränke und verlangt den Verzicht darauf.

Als völlig unangebracht erachtet schliesslich Prométerre (KB1) die Vorschrift, da der Ausverkauf eines Warenpostens zu Tiefstpreisen möglich bleiben müsse.

Art. 11 Pflicht zum Angebot alkoholfreier Getränke («Sirup-Artikel»)

16 Kantone (Solothurn, Zürich, Freiburg, Genf, Luzern, Bern, Zug, Schwyz, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Schaffhausen, Glarus, Neuenburg, Wallis, Tessin), GDK (K2), die Städte Kloten (SG1) und Zürich (SG5), die Gemeinde Kriens (SG2), EVP (P4), Grüne (P5), SP (P6), SGB (W1), Hausärzte Schweiz (B5), SOV (B10), AWS (B12), FMH (B20), IG DHS (B21), SSV (B23), pharmaSuisse (B29), santésuisse (B35) und kantonale Vertreter der