Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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3Sie steht still, solange die steuerpflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

4Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen steuerpflichtigen Personen.

5Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist.

Art. 26 Bezugsverjährung

1Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

2Die Verjährung wird unterbrochen:

a. wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt;

b. durch jede Amtshandlung, die bezweckt, eine Steuerforderung gegenüber der steuerpflichtigen Person geltend zu machen.

3Sie steht still:

a. während eines Rechtsmittelverfahrens;

b. solange die steuerpflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann;

c. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist.

4Unterbrechung und Stillstand der Verjährung wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.

5Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Art. 27 Fiskalausfall

1Die Leistungs- und Rückleistungspflicht im Fall von strafbaren Handlungen richtet sich nach Artikel 12 des Bun-

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desgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).

2Lässt sich im Fall einer Steuerhinterziehung oder einer Pfandunterschlagung die hinterzogene Steuer bzw. der erzielte Steuervorteil nicht mehr genau ermitteln, so wird der entsprechende Betrag von der zuständigen Behörde nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt.

6. Abschnitt: Alkoholanalysen Art. 28

1Zur Bestimmung der fiskalischen Belastung von Waren, welche diesem Gesetz unterliegen, sowie bei Unklarheiten über die Besteuerung führt die zuständige Behörde Alkoholanalysen in einem zertifizierten Labor durch.

2Sofern der Bund ein eigenes Labor führt, kann dieses Dritten gewerbliche Leistungen erbringen. Diese Leistungen müssen:

a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

3Solche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das EFD kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

7. Abschnitt: Steuerpfand und Sicherstellung der Steuer Art. 29 Steuerpfandrecht

1Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht an allen steuerpflichtigen Erzeugnissen, die im Inland hergestellt oder gelagert werden, wenn die Zahlung der Steuer als gefährdet erscheint, namentlich wenn:

a. die steuerpflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte im Inland aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; oder

b. die steuerpflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist.

15 SR 313.0