Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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a. Situationen des Konsums von Spirituosen zeigt;
b. mit Spirituosen ein besonderes Lebensgefühl wie Reichtum, Erfolg, Gesundheit, Sportlichkeit, Jugendlichkeit, Feriengefühle oder Ähnliches verbindet;
c. zum Trinken von Spirituosen auffordert.
3Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.
4Verboten ist die Werbung für Spirituosen:
a. auf Gebrauchsgegenständen, die keine Spirituosen enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen;
b. in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
c. in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen sowie in Medien und Mediengefässen, die hauptsächlich für Personen unter 18 Jahren bestimmt sind;
d. in Radio und Fernsehen.
5Verboten ist die Werbung für Spirituosen:
a. in und an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die öffentlichen Zwecken dienen, und auf ihren Arealen;
b. auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
c. an Orten, wo sich hauptsächlich Personen unter 18 Jahren aufhalten sowie an Veranstaltungen, die hauptsächlich von Personen unter 18 Jahren besucht werden.
6Die Kantone können die Werbung an weiteren Örtlichkeiten verbieten, sofern das öffentliche Wohl dies erfordert.
Art. 4 Werbung für die übrigen alkoholischen Getränke
1Werbung für die übrigen alkoholischen Getränke darf Personen unter 18 Jahren weder zum Trinken alkoholischer Getränke auffordern noch trinkende bzw. zum Trinken auffordernde Personen unter 18 Jahren zeigen.
2Verboten ist die Werbung für die übrigen alkoholischen Getränke:
a. auf Gebrauchsgegenständen, die hauptsächlich für Personen unter 18 Jahren bestimmt sind;
b. in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen sowie in Medien und Mediengefässen, die hauptsächlich für Personen unter 18 Jahren bestimmt sind;
c. an Orten, wo sich hauptsächlich Personen unter 18 Jahren aufhalten, sowie an Veranstaltungen, die hauptsächlich von Personen unter 18 Jahren besucht werden.
3Die Kantone können die Werbung an weiteren Örtlichkeiten verbieten, sofern das öffentliche Wohl dies erfordert.
2. Abschnitt: Abgabe an die Konsumenten und Konsumentinnen Art. 5 Bewilligungspflicht für den Einzelhandel
1Für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
2Die Kantone sehen für die Erneuerung einer Bewilligung ein vereinfachtes Verfahren vor.
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Für Betriebe, die der Weinhandelskontrolle gemäss Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft unterstellt und nur im Weinhandel tätig sind, ist keine Einzelhandelsbewilligung notwendig.
Art. 6 Einzelhandel
1Verboten sind:
a. die Abgabe alkoholischer Getränke durch unbeaufsichtigte Automaten;
b. die unentgeltliche Abgabe alkoholischer Getränke an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen ohne Betreuung durch Personal.
2Die Kantone können den Einzelhandel weiter beschränken, sofern das öffentliche Wohl dies erfordert.
Art. 7 Gewährung von Vergünstigungen
1Der Einzelhandel mit Spirituosen unter Gewährung von Zugaben oder anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten oder die Konsumentin anlocken sollen, ist verboten.
2Für die übrigen alkoholischen Getränke ist die Gewährung von Zugaben oder anderen Vergünstigungen im Ausschank am Freitag und Samstag von 21.00 bis 09.00 Uhr verboten. Vorbehalten bleibt Artikel 10 Absatz 1.
27 SR 910.1