Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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Neuer Regulationsgrund: Gefährdung von Fischarten: Der Fischereiverband seinerseits fordert, dass geschützte Tiere dann reguliert werden können sollen, wenn sie: h) "gefährdete Fischarten bedrohen"; Diese Ergänzung sei wichtig, weil der bestehende Bst. b) „Artenvielfalt gefährden“ zu abstrakt sei und weil der neu zu schaffende Bst. g) „hohe Einbussen bei der Nutzung der Fischereiregale“ nur die wirtschaftlichen genutzten, nicht aber die wirtschaftlich unbedeutenden jedoch bedrohten Fischarten umfasse.
Neuer Regulationsgrund: Schäden in Fischzuchtanlagen: Der Fischzüchterverband (VSF) ist klar der Meinung, dass Fischzüchter wie Landwirte bei Grossraubtierschäden zu behandeln seien. Deshalb fordern sie, dass geschützte Tiere dann reguliert werden, wenn sie (neu) „grosse Schäden in Fischzuchtanlagen“ verursachen.
Neuer Regulationsgrund: Gefährdung der Landwirtschaft in Randregionen: Die Unione Contadine Ticinese betont, dass der Wolf die Existenz der Landwirtschaft in abgelegenen Regionen bedrohe, und sie fordern drei zusätzliche Regulationsgründe. Grossraubtiere sollen dann reguliert werden können, wenn sie (neu) Bst. h) “Schäden in Landwirtschaftsbetrieben verursachen, welche nicht nachhaltig geschützt werden können”, wenn sie Bst. i) „vom Aussterben bedrohte, seltenen Nutztierrassen gefährden“ oder wenn sie Bst. j) „in Regionen Schäden verursachen, deren Landwirtschaft im Rückgang und vom Verschwinden und von Abwanderung bedroht sei“.
Art. 4 Abs. 2 JSV
Art. 4 Abs. 2
2 Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:
Der Absatz 2 dieses Artikels präzisiert in seiner Gesamtheit die Bedingungen, welche das BAFU an kantonale Regulationsgesuche stellt. Dem Text im Absatz 2 wird in der Mehrheit grundsätzlich zugestimmt:
Ressourcenschutz: Diverse Organisationen aus dem erweiterten Umkreis des Ressourcenschutzes (KBNL, Grüne, ENHK, ProNatura, WWF, SVS, Gruppe Wolf Schweiz, Nos Oiseaux, Vogelwarte) begrüssen diesen Absatz explizit mit der Begründung, dass Eingriffe in Bestände geschützter Arten so schwerwiegend seien, dass hohe Anforderung an die Gesuche gerechtfertigt seien. Es sei die Pflicht des BAFU dafür zu sorgen, dass bei allfälligen Regulationsgesuchen darauf geachtet wird, dass das Überleben der zu regulierenden geschützten Art regional sicher gestellt ist (Gruppe Wolf Schweiz). Dazu brauche es ein regelmässiges, einheitliches, national koordiniertes Monitoringprogramm für Wildtiere, d.h. Grossraubtiere wie Paarhufer.
Von Seiten des Tierschutz (STS) wird gefordert, dass Abschussbewilligungen streng zu beurteilen und nur zu erteilen seien, wenn sämtliche zumutbaren Verhütungsmassnahmen erfolglos ergriffen worden seien.
Ressourcennutzung: Für einige Organisationen (Centre patronal, Aqua Nostra, GDFV) geht dieser Absatz in seiner Gesamtheit viel zu weit und sie lehnen einen BAFU Antrag ab, wie sie bereits die Zustimmungspflicht des BAFU ablehnten (Art. 4 Abs. 1 JSV). Ihrer Ansicht nach wäre eine umfassende Delegation der Regulation an die Kantone sinnvoller. Dies würde es erlauben, mit weniger gesetzlichen Vorschriften auszukommen. Zu-
G262-0576