Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten

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bei den betroffenen Tierarten keine zwingende Voraussetzung allfälliger Regulationsmassnahmen sein dürfe. Dies widerspreche klar dem Parlamentswillen. Weiter seien für das Abschätzen der Auswirkungen geplanter Regulationsmassnahmen vom Kanton selber zu bestimmende, gutachterliche Methoden zuzulassen. Die Überwachung der Bestände der zu regulierenden Tierart mittels wissenschaftliche Methoden dürfe keine Grundbedingung für Regulationsgesuche sein (siehe auch zu Art. 4 Abs. 2 Bst. a JSV).

Ressourcenschutz: Ganz anderer Meinung sind diverse Organisationen aus dem

Grossbereich Ressourcenschutz (Grüne, ENHK, ProNatura, WWF, SVS, Nos Oiseaux, SL, ALA, Vogelwarte, SGW, regionale Verbände) welche eine Präzisierung des Buchstabens dahingehend verlangen, dass der Kanton den Nachweis zu erbringen habe,

dass der geplante Eingriff nicht zu einer Gefährdung des regionalen Bestandes und nicht zu grossen Nebenwirkungen auf andere Wildarten oder Lebensräume führe und dass die geplanten Eingriffe verhältnismässig und effektiv dazu geeignet seien, das definierte Ziel auch zu erreichen. All diese Organisationen fordern im Sinne des Verfassungsauftrages zum Erhalt der Artenvielfalt, dass der Bund zwingend sicher zu stellen habe, dass die betroffene Tierarten durch die geplanten Massnahmen nicht gefährdet werden, und zwar auch nicht lokal in jener Region, in der die Regulationsmassnahme ergriffen werden sollen. Eingriffe in Bestände geschützter Arten seien so schwerwiegend, dass hohe Anforderungen an die Gesuche gerechtfertigt seien.

Art. 4 Abs. 3 JSV

Art. 4 Abs. 3

3 Sie melden dem BAFU jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.

Dieser Buchstabe wurde in der Vorlage nicht modifiziert.

Eine Organisation (Vogelwarte) verlangt jedoch eine Ergänzung des Absatz 3 dahingehend, dass nicht nur der der Erfolg der Eingriffe rapportiert werden müsse sondern präziser das Ausmass der ergriffenen Massnahmen sowie der Erfolg bei der Schadenreduktion: Abs. 3 „Sie melden dem BAFU jährlich Ort, Zeit, (neu) das Ausmass der ergriffenen Massnahmen sowie den Erfolg bezüglich der Reduktion der Gefährdung bzw. des Schadens.“

Art. 4 Abs. 5 JSV

Art. 4 Abs. 5

5 Neue Forderung anlässlich der Anhörung (Artenliste geschützter Arten):

Eine Organisation (Jagd Schweiz) verlangt, dass der Bundesrat in der JSV die geschützten Tierarten nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2bis JSG bezeichnet: (neu) Art. 4 Abs. 5 " Unter Art. 7 Abs. 2 JSG und Art. 12 Abs. 2bisJSG fallen folgende geschützte Arten: Wolf, eurasischer Luchs, Braunbär, Graureiher und Gänsesäger." Gemäss

JagdSchweiz könnte der Bund in der Folge Massnahmen gegen diese Tierarten anordnen. [PS: Diese Forderung wird von Jagd Schweiz nicht in Beziehung gesetzt Art. 10 Abs. 5 JSV, welche diese Arten auflistet und auf Massnahmen gegen Biber, Fischotter und Steinadler einschränkt]

G262-0576