Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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4.6 Art. 4bis JSV „Wildruhezonen“
Art. 4bis Abs. 1 JSV
Art. 4 Abs. 1
1 Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung erforderlich ist, scheiden die Kantone Wildruhezonen aus. Sie berücksichtigen dabei die Vernetzung dieser Zonen mit bestehenden Jagdbanngebieten und Vogelreservaten von Bund und Kantonen.
Die Einführung einer Bestimmung zur Ausscheidung von Wildruhezonen beruht auf einem Postulat (07.3131). Der Grundsatz dieser neuen Bestimmung ist zwar wenig umstritten, er wird jedoch im Detail erheblich kontrovers diskutiert.
Kantone und Kantonskonferenzen: Die meisten der Kantone und Kantonskonferenzen stimmen diesem neuen Artikel 4bis"Wildruhezonen“ im Grundsatz zu, viele Kantone bezeichnen Wildruhezonen gar als unverzichtbares Instrument im Wildtiermanagement. Nur ein Kanton (AG) verlangt die Streichung dieses Artikels und begründet dies damit, dass einerseits deren Ausscheidung alleine Sache der Kantone sei und andererseits, dass weder aus der Vorlage noch aus dem erläuternden Bericht ersichtlich werde, ob das allgemeine Betretungsrechts des Waldes nach Art. 699 ZGB mit dieser neuen Bestimmung eingeschränkt würde. Eine solche Einschränkung (über Betretungsverbote oder Wegegebot) würde von der Bevölkerung kaum akzeptiert. Eine Kantonskonferenz (KBNL) ist skeptisch, ob die gewählte Formulierung "die Kantone scheiden aus" für säumige Kantone tatsächlich wirksam genug sei, weshalb sie das Setzen einer Frist zur Umsetzung begrüssen würden. Weiter regt die KBNL an, dass zur einheitlichen Markierung von Wildruhezonen das Markiersystem des Naturschutzes (Eule mit Kleeblatt) unter Ergänzung "Wildruhezone" verwendet werden sollte.
Jagd: Die Jagdverbände akzeptieren diese Bestimmung im Grundsatz.
Landwirtschaft: Diese neue Bestimmung wird in der vorliegenden Form von Seiten der Landwirtschaftsverbände (SBV, SZV, SZZV, SOBV, Prométerre) und der Berufsfischerei (SBFV) abgelehnt. Diese Organisationen können Wildruhezonen nur unter der Bedingung zustimmen, dass die forst- und landwirtschaftliche Nutzung darin nicht eingeschränkt wird. Aus diesem Grund seien die Auflagen klar auf den „Freizeitbetrieb“ einzugrenzen. Die Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete (SAB) sowie der Solodaritätsfonds Luzerner Bergbevölkerung ihrerseits befürworten die vorgesehene Regelung zu den Wildruhezonen, unterstützen dabei die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, erwarten aber, dass bei der Festlegung der Perimeter und Routen der Einbezug der Anliegen der Kantone, Gemeinden und Regionen sichergestellt werden müsse und auf die Bedürfnisse der Land- und Forstwirtschaft entsprechend Rücksicht genommen werde. Touristische Fragen seien eindeutig in der Kompetenz der Kantone, diese seien am besten in der Lage, die notwendige Güterabwägung zwischen Schutz und Nutzen vorzunehmen.
Waldwirtschaft: Von Seiten der Waldwirtschaft (SFV, Waldwirtschaft Schweiz) wird die Einführung von Wildruhezonen grundsätzlich begrüsst, solange sie den Zweck verfolgen, übermässig von Freizeit- und Sportaktivitäten betroffene Gebiete zu beruhigen.
Problematisch betrachten diese Verbände die Wildruhezonen dann, wenn sie die Waldbewirtschaftung erschweren, verteuern oder gar verunmöglichen würden. Ganz grundsätzlich sind sie der Ansicht, dass der Schutz vor Störung nicht zu einer Einschränkung
G262-0576